Gesetze und Vorschriften

Die hier vorliegenden technischen Regeln für Getränkeschankanlagen sind eine nichtamtliche Fassung und wurden handschriftlich aus den Bekanntmachungen des Bundesanzeigers übernommen. Für die Richtigkeit, Schreibfehler, Vollständigkeit etc. können wir keine Garantie übernehmen.


Technische Regeln für Getränkeschankanlagen

Inhaltsverzeichnis

TRSK 001 - Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRSK
TRSK 100 - Anforderungen an Werkstoffe
TRSK 200 - Anforderungen an Getränke- und Grundstoffbehälter
TRSK 201 - Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe I
TRSK 202 - Anforderungen an Getränke und Grundstoffbehälter der Gruppe II
TRSK 203 - Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe III
TRSK 204 - Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe IV
TRSK 300 - Anforderungen an Bauteile
TRSK 301 - Anforderungen an Druckminderer, Zwischendruckregler und Wandbrücken
TRSK 302 - Anforderungen an Sicherheitsventile
TRSK 303 - Anforderungen an Absperreinrichtungen für Hinterdruckgasleitungen
TRSK 304 - Anforderungen an Überdruckmeßgeräte (Manometer)
TRSK 305 - Anforderungen an Rückschlagsicherungen für Hinterdruckgasleitungen
TRSK 306 - Anforderungen an Behälter- und Leitungsanschlußteile
TRSK 307 - Anforderungen an Absperreinrichtungen für Getränkeleitungen
TRSK 308 - Anforderungen an Leitungsteile und Leitungsverteiler
TRSK 309 - Anforderungen an Flüssigkeitspumpen
TRSK 310 - Anforderungen an Durchflußmengenmesser
TRSK 313 - Ortsfeste el. Geräte zur Warnung vor gesundheitsgefährdenden CO2-Konzentrationen
TRSK 400 - Errichtung von Getränkeschankanlagen
TRSK 403 - Errichtung von Getränkeschankanlagen, Anforderungen an Installation, Betrieb und Instandhaltung von Kohlendioxid-Warngeräten
TRSK 500 - Betrieb von Getränkeschankanlagen
TRSK 501 - Reinigung von Getränkeschankanlagen
TRSK 600 - Prüfung von Getränkeschankanlagen (Prüfrichtlinie)
TRSK 601 - Führung und Aufbewahrung des Betriebsbuches und der Formblätter
TRSK 602 - Baumusterprüfung von Getränkeschankanlagen und Bauteilen ausgenommen Getränkebehälter der Gruppe IV
TRSK 603 - Erstmalige Prüfung von Getränkebehältern der Gruppe IV ohne Baumusterprüfung
TRSK 604 - Baumusterprüfung und Registrierung von Getränkebehältern der Gruppe IV
TRSK 605 - Abnahmeprüfung von Geränkebehältern der Gruppe IV
TRSK 606 - Wiederkehrende Prüfungen von Geränkebehälten der Gruppe IV
TRSK 607 - Sachkundiger nach § 16 Schank V

 


TRSK 001

Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRSK

1 Die TRSK im Rahmen der Verordnung über Getränkeschankanlagen

1.1 Getränkeschankanlagen müssen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über Getränkeschankanlagen (SchankV), nach den Vorschriften des Anhangs 1 zur Verordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Weitergehende Vorschriften, z. B. des Baurechts, des Lebensmittelrechts oder andere sicherheitstechnische Vorschriften bleiben unberührt.

1.2 Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur SchankV hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 3 Abs.1 erfüllt sind, soweit die Anlage den vom Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen ermittelten und vom Bundesminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemachten Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK) entspricht.

2 Inhalt und Aufbau

2.1 Die TRSK enthalten sicherheitstechnische und hygienische Anforderungen, bei deren Anwendung die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchankV im Regelfall erfüllt ist. Die TRSK schließen nicht aus, daß daneben andere technische Regeln nach dem Stand der Technik bestehen und in besonderen Fällen angewendet werden. Abweichend von Satz 1 können TRSK auch Richtlinien des BMWI sein, wobei dies jeweils anzugeben ist.

2.2 Soweit in einer TRSK auf technische Regeln anderer Regelwerke verwiesen wird, gilt die in der Anlage zur TRSK 001 jeweils angegebene Ausgabe.

3 Anwendung der TRSK

3.1 Jede TRSK ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden, sofern Abweichungen nicht festgelegt sind.

Für Anlagen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung einer TRSK im Bundesanzeiger bereits in Betrieb waren bzw. mit deren Errichtung bereits begonnen worden war, bleiben die TRSK oder - wenn solche nicht bestanden - die sonstigen dem Stand der Technik entsprechenden Regeln maßgebend, die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Anlagen anzuwenden waren.

Erfordert es die Sicherheit, daß die in einer TRSK enthaltenen Anforderungen jedoch auch auf die Beschaffenheit und den Betrieb von bestehenden Anlagen anzuwenden sind, wird dies der Deutsche Ausschuß für Getränkeschankanlagen in der jeweiligen TRSK angeben. Gleichzeitig kann er angeben, wie lange und unter welchen Voraussetzungen ein Weiterbetrieb ohne Anpassung an die jeweilige Anforderung sicherheitstechnisch vertretbar ist.

3.2 Die Baumusterprüfung von Anlagen und Bauteilen für diese Anlagen , ausgenommen Getränkebehälter , wird vom Hersteller beantragt. Dem Antrag sind die für die Bewilligung der Anlage bzw. des Bauteils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Erforderliche Baumuster sind zur Verfügung zu stellen. Die Baumusterprüfung kann anstatt vom Hersteller von dessen bevollmächtigtem Einführer beantragt werden.

Die erstmalige Prüfung und die Baumusterprüfung eines Getränkebehälters der Gruppe IV wird vom Hersteller beantragt. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Behälters erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die erstmalige Prüfung und die Baumusterprüfung kann anstatt vom Hersteller vom Importeur beantragt werden.

3.3 Die zuständige Behörde kann

1. nach § 4 SchankV im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte über die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und damit über die TRSK hinausgehende Anforderungen stellen,

2. nach § 5 Abs. 1 SchankV im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist,

3. nach § 5 Abs. 2 SchankV auf Antrag des Herstellers Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4 Änderung oder Ergänzung einer TRSK

Anregungen zur Änderung oder Ergänzung einer TRSK, die begründet und belegt sein müssen, sind mit den erforderlichen Unterlagen an die Geschäftsstelle des Deutschen Ausschusses für Getränkeschankanlagen Mannheim zu richten.

 


TRSK 100

Anforderungen an Werkstoffe

1 Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Werkstoffe derjenigen Bauteile von Getränkeschankanlagen nach § 6 und 7 der SchankV, die unter Betriebsüberdruck stehen oder der Überwachung der Anlagen dienen. Sie gilt auch für Werkstoffe , die mit Getränken, Grundstoffen, Trinkwasser mit oder ohne Zusatz von Kohlendioxid oder Stickstoff bzw. Kohlendioxid-Stickstoffgemischen oder Reinigungsmitteln unmittelbar in Berührung kommen.

3 Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe

Die für die Bauteile verwendeten Werkstoffe müßen den zu erwartenden

3.1 mechanischen Beanspruchungen durch den Vor- bzw. Hinterdruck bei Errichtung und Betrieb sicher widerstehen und dicht bleiben. Sie müssen Werte der Festigkeit (Festigkeitskennwerte) und, sofern ihre Bauart verformungsfähigen Werkstoff erfordert, die Zähigkeit haben, die in Verbindung mit der Berechnung oder einem Nachweis den Beanspruchungen genügen,

3.2 thermischen Beanspruchungen durch Einwirkung von Kälte oder Wärme sicher widerstehen und dicht bleiben. Die entsprechenden Werte müßen bei der Berechnungstemperatur vorhanden sein,

3.3 chemischen Wechselwirkungen durch Getränke, Grundstoffe, Trinkwasser mit und ohne Zusatz von Kohlendioxid, Reinigungsmittel oder andere beim Betrieb der Anlage verwendeten oder entstehenden Stoffe sicher widerstehen und dicht bleiben. Sie müssen den jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügen und insbesondere aufgrund von § 31 Abs. 1 LMBG so beschaffen sein, daß von ihnen keine Stoffe auf Lebensmittel übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.

4 Zusatzanforderungen an Werkstoffe

Für die nachfolgend aufgeführten Werkstoffe für die Herstellung von Bauteilen gilt zusätzlich folgendes:

4.1 Werkstoffe aus Hochpolymeren (wie z. B. Kunststoffe, Gummi oder Lacke für Beschichtungen) müssen den für sie geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls den jeweils geltenden Empfehlungen des Bundesgesundheitsamtes zur gesundheitlichen Beurteilung von Hochpolymeren entsprechen.

4.2 Schweiß-, Löt- und sonstige Verbindungsmaterialien müssen den jeweils geltenden VdTüV- Merkblättern für Schweißzusätze entsprechen.

4.3 Werkstoffe für Beschichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn sich aus ihnen ein dichter, gleichmäßiger Überzug an den vom Beschickungsgut berührten Flächen herstellen läßt.
Zinn nach DIN 1704 mit einem Mindest-Zinn-Gehalt von 99,00 % darf nur als Beschichtungswerkstoff für die Bauteile von Bierschankanlagen, ausgenommen Rohre, verwendet werden, wenn es eine Mindestschichtdicke von 0,01mm aufweist.

4.4 Bei Verwendung von textilglasverstärkten duroplastischen Kunststoffen für Getränke- und Grundstoffbehälter ist das AD-Merkblatt N 1 zusätzlich zu beachten.

4.5 Bei Verwendung von metallischen Werkstoffen für Getränkebehälter der Gruppe IV nach § 7 Abs. 1 SchankV sind die einschlägigen AD-Merkblätter der Reihe W zusätzlich zu beachten.

5 Prüfung und Nachweis der Eignung und Güteeigenschaften

Für Prüfung und Nachweis der Eignung und der Güteeigenschaften im Rahmen der Baumusterprüfung nach § 6 Abs. 1 SchankV gilt TRSK 602. Im Rahmen der Baumusterprüfung nach § 7 Abs. 5 gilt TRSK 604.

 


TRSK 200

Anforderungen an Getränke- und Grundstoffbehälter

1 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Getränke- und Grundstoffbehälter als Teil von Getränkeschankanlagen (§ 7 Abs. 1 SchankV).

2 Allgemeines

Behälter sind ortsfeste, nicht ortsfeste (z. B. Container, Aufsetztanks) und fahrbare (z. B. Fahrzeugbehälter, Tankwagen) Behälter oder Fässer aus Holz, Metall, Kunststoff oder Metall-Kunststoff-Kombinationen, die beim Ausschank von Getränken und Grundstoffen verwendet werden, sofern in ihnen ein Betriebsüberdruck entstehen kann.

Sie werden nach § 7 Abs. 1 SchankV in folgende Gruppen eingeteilt:

Gruppe und Behälterart

zul. Betriebsüberdruck in Bar

Inhalt l (Liter)

Gruppe I: Getränkebehälter aus Holz

2,0

250

Gruppe II: Getränke- und Grundstoffbehälter

7,0

25

Gruppe III: Getränkebehälter

3,0

100

Gruppe IV: Getränkebehälter

3,0

> 100

3 Technische Anforderungen

3.1 Die Behälter müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere:

3.1.1 aus Werkstoffen hergestellt sein, die TRSK 100 entsprechen, die am fertigen Bauteil die erforderlichen Eigenschaften haben und vom Beschickungsgut in gefährlicher Weise nicht angegriffen werden oder mit ihm gefährliche Verbindungen nicht eingehen,

3.1.2 so beschaffen sein, daß sie den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zulässigen Betriebsüberdruck sicher aufnehmen,

3.1.3 sachgemäß hergestellt und betriebsfertig hergerichtet und

3.1.4 mit Ausrüstungsteilen versehen sein, die ihrer Aufgabe sicher genügen; die Ausrüstungsteile müssen, wenn bei ihrem Beschädigen Druckgas in gefährlicher Menge austreten kann, gegen Beschädigungen geschützt sein.

3.2 Die Behälter dürfen nach der Befüllung mit einem Getränk nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von ihnen bei sachgemäßer Behandlung keine Gefahr ausgeht.

3.3 Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.

Die Vorschriften der Eichordnung ( EO ) bleiben von den Festlegungen dieser TRSK unberührt.

 


TRSK 201

Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe I

Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Getränkebehälter der Gruppe I als Teil von Getränkeschankanlagen (§ 7 Abs. 1 SchankV).

Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 200 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Die Getränkebehälter müssen einem Betriebsüberdruck von 2,0 bar standhalten.

3.3 Die Vorschriften der Eichordnung bleiben unberührt.

4.0 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 200 Nummer 5 sind zu beachten.

5.0 Kennzeichnung

Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.

Einer zusätzlichen Prüfung und Kennzeichnung bedarf es nicht, wenn die Getränkebehälter aufgrund einer Druckprüfung mit Wasser von 2,6 bar nach der Eichordnung entsprechend gekennzeichnet sind.

An die Stelle des Namens oder Kennzeichens des Herstellers kann auch der Name oder das Kennzeichen des Abfüllers treten.

 


TRSK 202

Anforderungen an Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe II

1 Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Getränke- und Grundstoffbehälter (Behälter) der Gruppe II als Teil von Getränkeschankanlagen (§ 7 Abs. 1 SchankV).

3 Technische Anforderungen

3.1 Die Behälter sind nach dem Stand der Technik und aus Werkstoffen nach DIN 17440 mit den Werkstoffnummern 1.4301 und 1.4305 zu fertigen (siehe Abschnitt 1). Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.
Die Vorschriften der Eichordnung (EO) bleiben unberührt.

3.2 Die Behälter müssen einem Betriebsüberdruck von 7 bar standhalten.

3.3 Die Behälter müssen mit einer Sollbruchstelle oder einer anderen, gegen gefährlichen Überdruck wirkenden Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein.

4 Kennzeichnung

Die Behälter sind zum Nachweis einer vom Hersteller durchgeführten Druckprüfung mit Wasser mit 9,1 bar wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:Name oder Kennzeichen des Herstellers,Herstelljahr,laufende Fabriknummer,zulässiger Betriebsüberdruck.

 


TRSK 203

Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe III

1 Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Getränkebehälter der Gruppe III als Teil von Getränkeschankanlagen (§ 7 Abs. 1 SchankV).

3 Technische Anforderungen

3.1 Die Getränkebehälter sind nach dem Stand der Technik zu fertigen, wobei DIN 6647 Teil 1 Abschnitte 3, 4 und 5 bzw. DIN 6648 Abschnitte 3, 4 und 5 zu beachten sind (siehe Abschnitt 1). Abweichend von Satz 1 können Getränkebehälter mit einer Sollbruchstelle oder mit einer gleichwertigen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein. Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.
Die Vorschriften der Eichordnung (EO) bleiben unberührt.

3.2 Die Getränkebehälter müssen einem Betriebsüberdruck von 3,0 bar standhalten.

4 Kennzeichnung

Die Getränkebehälter sind zum Nachweis einer vom Hersteller durchgeführten Druckprüfung mit Wasser von 3,9 bar unbeschadet der Kennzeichnung nach DIN 6648 oder nach der EO wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen (s. Abschnitt 1):Name oder Kennzeichen des Herstellers,Herstelljahr,laufende Fabriknummer,zulässiger Betriebsüberdruck.

 


TRSK 204

Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe IV

1 Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Getränkebehälter der Gruppe IV als Teil von Getränkeschankanlagen (§ 7 Abs. 1 SchankV).

3 Technische Anforderungen

3.1 Für die Herstellung und die Berechnung von Getränkebehältern aus metallischen Werkstoffen gelten die AD-Merkblätter der Reihen B, HP und S. Für Transportbehälter

3.2 Für Getränkebehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen gilt darüber hinaus das AD-Merkblatt N 1.

3.3 Fahrbare Getränkebehälter, deren Befestigungen mit dem Fahrzeug, ihre Bedienungseinrichtung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten. Hierzu sind die Technischen Richtlinien Tanks (TRT) bzw. die Richtlinien Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien (TRTF) sinngemäß anzuwenden.

3.4 Die Getränkebehälter müssen mit den sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilen versehen sein. Diese müssenTRSK 301 - anforderungen an Druckminderer, Zwischendruckregler und Wandbrücken,TRSK 302 - Anforderungen an Sicherheitsventile,TRSK 303 - Anforderungen an Absperreinrichtungen für Hinterdruckgasleitungen undTRSK 304 - Anforderungen an Überdruckmeßgeräte (Manometer) entsprechen.
Das Sicherheitsventil und das Überdruckmeßgerät müssen unabsperrbar am Getränkebehälter oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht sein, daß sie durch das Beschickungsgut nicht unwirksam werden können. Das Überdruckmeßgerät muß so angebracht sein, daß es beobachtet werden kann. Es muß ein Anschluß für den Prüfdruckmesser vorhanden sein.

3.5 Die Getränkebehälter müssen mit einer Rückschlagsicherung gemäß TRSK 305 versehen sein, die sich, soweit technisch möglich, in unmittelbarer Nähe des Getränkebehälters befindet; sie muß leicht erreichbar und einsehbar sein.

3.6 Schnellverschlüsse müssen Sicherheitseinrichtungen haben, die bewirken, daß der Getränkebehälter erst unter Druck gesetzt werden kann, wenn der Verschluß vollständig geschlossen ist. Außerdem muß diese Einrichtung sicherstellen, daß beim Öffnen des Getränkebehälters der Deckel durch einen noch vorhandenen Restdruck evtl. angehoben, aber erst nach vollständigem Druckausgleich gelöst werden kann.

3.7 Das Innere des Getränkebehälters, in den ein Füllsack aus Kunststoff eingelegt wird, muß eine Oberflächenbeschaffenheit aufweisen, durch die der Füllsack nicht beschädigt werden kann.

3.8 Getränkebehälter, die drehbar gelagert sind, müssen so gesichert werden, daß sie nicht aus dem Drehgestell herausspringen können.

3.9 Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.
Die Vorschriften der Eichordnung ( EO ) bleiben unberührt.

4 Prüfungen

Es gelten für die erstmalige Prüfung TRSK 603, die Baumusterprüfung und die Registrierung TRSK 604, die Abnahmeprüfung TRSK 605 und die wiederkehrenden Prüfungen TRSK 606.

Bei der Verwendung von Kunststoffen als Werkstoff hat der Hersteller eine Erklärung nach

§ 10 Abs. 5 der Bedarfsgegenständeverordnung abzugeben, daß der Getränkebehälter mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmt.

Technische Regeln für Getränkeschankanlagen, TRSK 204, Kennzeichnung

5 Kennzeichnung

Die Getränkebehälter sind wie folgt deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen:Hersteller oder Herstellerkennzeichen,laufende Fabriknummer,Baujahr,zul. Betriebsüberdruck,Inhalt in Litern,Gruppenkennzeichen,Baumusterkennzeichen bzw. Kennzeichen,Werkstoff und ggf. Art des inneren und äußeren Schutzüberzuges,Lebensmittelgruppe, z. B. Bier, Wein,Angaben nach § 10 Abs.1 und 2 der Bedarfsgegenständeverordnung.

Die Kennzeichnung ist an einer Stelle anzubringen, an der sie vor Beschädigungen geschützt ist.

 


TRSK 300

Anforderungen an Bauteile

1 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Bauteile von Getränkeschankanlagen nach § 6 Abs. 1 SchankV.

2 Begriffe und Begriffsbestimmungen

2.1 Begriffe

2.1.1 Betriebsüberdruck
Betriebsüberdruck ist der Druck, mit dem die Bauteile der Getränkeschankanlage betriebsnotwendig beaufschlagt werden und der höher ist als der athmosphärische Druck.

2.1.2 Vordruck (Hochdruck)
Vordruck ist der Druck, der im Druckgasbehälter herrscht.

2.1.3 Hinterdruck (Niederdruck)
Hinterdruck ist der Druck, der durch einen Druckminderer auf den Betriebsüberdruck reduziert wird.

2.2 Begriffsbestimmung von Bauteilen für den druckgasseitigen Aufbau

2.2.1 Druckminderer
Druckminderer sind Bauteile zum Reduzieren des Vordrucks auf den Hinterdruck.

2.2.2 Zwischendruckregler
Zwischendruckregler sind Bauteile zur weiteren Reduzierung des am Druckminderer eingestellten Hinterdrucks.

2.2.3 Absperreinrichtungen
Absperreinrichtungen sind Ventile und Hähne.

2.2.3.1 Ventile sind Absperreinrichtungen, deren Absperrteil beim Öffnen und Schließen geradlinig in Achse der Sitzflläche bewegt wird.

2.2.3.2 Hähne sind Absperreinrichtungen, deren Absperrteil (z. B. Zylinderküken oder Kugelküken) beim Öffnen und Schließen quer zur Durchflußrichtung des Druckgases gedreht wird.

2.2.4 Leitungsverteiler
Leitungsverteiler sind Bauteile, die Vor- oder Hinterdruckgasleitungen aufteilen oder zusammenführen.

2.2.5 Sicherheitsventile
Sicherheitsventile sind Sicherheitseinrichtungen, die eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdrucks verhindern.

2.2.6 Rückschlagsicherungen

Rückschlagsicherungen sind Ventile, die bei Druckerhöhung im Getränke- und Grundstoffbehälter durch Schließen verhindern, daß Getränke und Grundstoffe in die Hinterdruckgasleitung, den Zwischendruckregler und den Druckminderer gelangen.

2.2.7 Überdruckmeßgeräte (Manometer)
Überdruckmeßgeräte sind Meßeinrichtungen, die den Hinterdruck oder den Vordruck des Druckminderers anzeigen.

2.2.8 Hinterdruckgasleitungen
Hinterdruckgasleitungen sind Verbindungsleitungen zwischen dem Druckminderer und dem Getränke- und Grundstoffbehälter.

2.2.9 Vordruckgasleitungen
Vordruckgasleitungen sind Verbindungsleitungen zwischen dem Druckgasbehälter und dem Druckminderer, wenn beide nicht unmittelbar miteinander verschraubt sind.

2.2.10 Wandbrücken
Wandbrücken sind Bauteile, die Druckminderer über Vordruckgasleitungen mit dem Druckgasbehälter verbinden.

2.2.11 Mehrweghähne für Vordruckgasleitungen
Mehrweghähne für Vordruckgasleitungen sind Umschalteinrichtungen, durch die mehrere angeschlossene Druckgasbehälter auf eine oder mehrere abgehende Vordruckgasleitungen geschaltet werden können.

2.3 Begriffsbestimmung von Bauteilen für den getränkeseitigen Aufbau und den Aufbau des Getränkeherstellungsteils.

2.3.1 Anstichvorrichtungen
Anstichvorrichtungen sind Bauteile, die den Behälter mit der Hinterdruckgas- und der Getränke- bzw. Grundstoffleitung verbinden.

2.3.2 Behälteranschlußteile
Behälteranschlußteile sind Bauteile, die mit dem Getränke- oder Grundstoffbehälter verbunden sind oder verbunden werden.

2.3.3 Absperreinrichtungen
Absperreinrichtungen sind Zapfarmaturen, Absperrhähne und Absperrventile und Mehrwegehähne.

2.3.4 Zapfarmaturen
Zapfarmaturen sind Bauteile, die dem Ausschank von Getränken dienen.

2.3.5 Absperrhähne und Absperrventile
Absperrhähne und Absperrventile sind Absperreinrichtungen, die den Durchfluß der Getränke- und Grundstoffleitung öffnen und schließen, und deren dazugehöriges Leitungsbauteil geradlinig oder in Winkelform ausgeführt sein kann.

2.3.6 Mehrwegehähne
Mehrwegehähne sind Umschalteinrichtungen, durch die einer von mehreren angeschlossenen Getränke- und Grundstoffbehältern auf die abgehende Getränke- oder Grundstoffleitung geschaltet werden kann.

2.3.7 Mischarmaturen
Mischarmaturen sind Bauteile, in denen unmittelbar durch Zuführung mehrerer Komponenten das Getränk hergestellt wird.

2.3.8 Mischaggregate
Mischaggregate sind Bauteile, in denen dem Trinkwasser Kohlendioxid zugesetzt wird.

2.3.9 Getränkeleitungen
Getränkeleitungen sind Verbindungen zwischen dem Getränkebehälter und der Zapfarmatur.

2.3.10 Grundstoffleitungen
Grundstoffleitungen sind Verbindungen zwischen dem Grundstoffbehälter und der Mischarmatur.

2.3.11 Verbindungsstücke
Verbindungsstücke sind Bauteile, die den beweglichen Teil der Getränke- oder Grundstoffleitung mit dem festverlegten Teil verbinden.

2.3.12 Leitungsverteiler
Leitungsverteiler sind Bauteile, die Getränke- oder Grundstoffleitungen aufteilen oder zusammenführen.

2.3.13 Flüssigkeitspumpen
Flüssigkeitspumpen sind Bauteile zur Förderung der Getränke oder Grundstoffe.
2.3.14 Durchflußmengenmesser
Durchflußmengenmesser sind Bauteile, die die Menge der Getränke oder Grundstoffe im Durchfluß messen.

2.3.15 Rückschlagsicherungen
Rückschlagsicherungen sind Bauteile, die bei Druckerhöhung im Getränke- und Grundstoffbehälter und Mischaggregat durch Schließen verhindern, daß Getränke und Grundstoffe in die Zuführungsleitung der Druckgasseite gelangen.

2.4 Begriffsbestimmung von Bauteilen für den getränke- und/oder druckgasseitigen Aufbau

2.4.1 Leitungsanschlußteile sind Bauteile, die mit der Getränkeleitung, der Grundstoffleitung, der Getränke- und Hinterdruckgasleitung oder der Hinterdruckgasleitung verbunden werden.

3 Technische Anforderungen

3.1 Allgemeine Anforderungen an Bauteile

Die Bauteile müssen so beschaffen sein, daß sie den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden Beanspruchungen sicher genügen, dicht und funktionssicher bleiben. Sie müssen aus Werkstoffen nach TRSK 100 gefertigt und mit dem Baumusterkennzeichen nach TRSK 602 Nr.10 versehen sein, soweit sie nicht nach § 6 Abs. 1 SchankV von der Baumusterprüfung ausgenommen sind oder aufgrund ihrer kleinen Abmessungen (bei Schlauch- und Rohrverbindungsstücken für Getränke-, Grundstoff- und Hinterdruckgasleitungen mit einem Innendurchmesser von nicht mehr als 10 mm) nicht kennzeichnungsfähig sind.

Werden Bauteile zu einer Bauteilgruppe zusammengefaßt, dann kann die Bauteilgruppe mit einem gesonderten SK-Zeichen gekennzeichnet sein.

Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.

3.2 Anforderungen an Bauteile für den druckgasseitigen Aufbau

Die Bauteile müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartendenmechanischen Beanspruchungen durch den Betrieb und die Verbindung mit anderen Bauteilen sicher genügen und dicht bleiben,chemisch-physikalischen Beanspruchungen durch das Druckgas widerstehen undthermischen Beanspruchungen standhalten.

3.3 Anforderungen an Bauteile für den Getränke-, Grundstoff- und Getränkeherstellungsaufbau

3.3.1 Die Bauteile müßen so beschaffen sein, daß sieden mechanischen Beanspruchungen durch den Betrieb, die Verbindungen mit anderen Bauteilen und durch die Reinigung sicher genügen und dicht bleiben,den chemisch-physikalischen Beanspruchungen durch die Einwirkung von Getränken, Grundstoffen und Reinigungsmitteln widerstehen,den thermischen Beanspruchungen standhalten undleicht sauber zu halten sind. Die mit Getränk oder Grundstoff in Berührung kommenden Teile müssen eine glatte Fläche besitzen, frei von Toträumen und leicht zu reinigen sein.

3.3.2 Die Bauteile oder Teile von ihnen, die elektrisch betrieben werden, müßen den einschlägigen Vorschriften und DIN VDE-Normen entsprechen.

 


TRSK 301

Anforderungen an Druckminderer und Zwischendruckregler

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Druckminderer und Zwischendruckregler.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nr. 4 sind zu beachten.

3.2 Technische Anforderungen an Druckminderer

3.2.1 Druckminderer müssen den Anforderungen der DIN 8546 Nummer 6 mit Ausnahme der Nummern6.2.5 und 6.2.6.1 und Nummer 7 mit Ausnahme der Nummer 7.3 entsprechen.

3.2.2 Der Hinterdruckgasraum von Druckminderern muß mit einem nicht absperrbaren integrierten oder separaten Sicherheitsventil nach TRSK 302, einem nicht absperrbaren Überdruckmeßgerät nach TRSK 304 und mit mindestens einer Absperreinrichtung nach TRSK 303 direkt verbunden sein.

3.2.3 Der Anschluß für die Verbindung von Druckminderern mit einem Druckgasbehälter oder dem Verbindungsteil der Vordruckgasleitung muß nach DIN 477 Teil 1 ausgeführt sein.

3.2.4 Druckminderer können zusätzlich mit einem Überdruckmeßgerät nach TRSK 304 verbunden sein, das den Vordruck anzeigt.

3.3 Technische Anforderungen an Zwischendruckregler

3.3.1 Der Hinterdruckraum von Zwischendruckreglern muß mit einem nicht absperrbaren Überdruckmeßgerät nach TRSK 304 und mit einer Absperreinrichtung nach TRSK 303 verbunden sein. Anstatt der Absperreinrichtung kann auch ein Verbindungsteil verwendet werden, wenn dieses den Zwischendruckregler mit der Hinterdruckgasleitung fest verbindet.

3.3.2 Zwischendruckregler müssen eingangsseitig mit einem Anschluß versehen sein, der es ermöglicht, die Hinterdruckgasleitung vom Druckminderer fest und dicht anzuschließen.

3.3.3 Zwischendruckregler können zusätzlich mit einem nicht absperrbaren integrierten oder separaten Sicherheitsventil nach TRSK 302 ausgerüstet werden.

4 Kennzeichnung

Druckminderer und Zwischendruckregler müssen mit Baumusterkennzeichen, Herstelljahr und -nummer deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

 


TRSK 302

Anforderungen an Sicherheitsventile

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Sicherheitsventile.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nr. 4 sind zu beachten.

3.2 Sicherheitsventile müssen den Anforderungen im AD-Merkblatt A 2, ausgenommen die Nummern 2.2, 2.3 und 10, entsprechen.

3.3 Sicherheitsventile müssen ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes bei einem Verwendungsbereich bis 3 bar um mehr als 20 v.H. bei einem Verwendungsbereich bis 7 bar um mehr als 10 v.H. verhindern.

3.4 Sicherheitsventile müssen gegen eine Änderung der Einstellung nach Nummer 3.3 durch eine gekennzeichnete Plombe geschützt sein.

4 Kennzeichnung

Sicherheitsventile müssen mit Baumusterkennzeichen, Herstelljahr und -nummer deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Diese Angaben dürfen sich jedoch nicht auf einer lösbaren Verschlußkappe befinden.

Dieses gilt nicht, wenn das Sicherheitsventil in den Hinterdruckraum von Druckminderern integriert ist, das heißt mit diesem unlösbar verbunden ist.

 


TRSK 303

Anforderungen an Absperreinrichtungen für Hinterdruckgasleitungen

1 Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Absperreinrichtungen für Hinterdruckgasleitungen.

Abweichend von TRSK 001 Abschnitt 3.1 ist diese TRSK spätestens mit dem Beginn des auf ihre Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden 10. Kalendermonats anzuwenden.

3 Technische Anforderungen

3.1 Absperreinrichtungen müssen den Anforderungen der TRG 253 Nrn. 3.1 bis 3.3 entsprechen.

3.2 Absperreinrichtungen, die mit dem Hinterdruckraum von Druckminderern oder Zwischendruckreglern direkt verbunden sind, müssen bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 3 bar abgangsseitig das Anschlußgewinde G 3/4 nach DIN 259 haben.

3.3 Absperreinrichtungen, die mit dem Hinterdruckraum von Druckminderern oder Zwischendruckreglern direkt verbunden sind, müssen bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 7 bar abgangsseitig das Anschlußgewinde G 1/2 nach DIN 259 haben.

3.4 Absperreinrichtungen, die zwischen dem Getränkebehälter und der nächstgelegenen Rückschlagsicherung eingebaut sind, dürfen keine engen und winkligen Bohrungen aufweisen.

4 Kennzeichnung

Absperreinrichtungen müssen mit Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht bei Absperreinrichtungen, die Bestandteil eines Druckminderers oder Zwischendruckreglers nach TRSK 301 sind.

 


TRSK 304

Anforderungen an Überdruckmeßgeräte (Manometer)

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Überdruckmeßgeräte (Manometer)

3 Technische Anforderungen an Überdruckmeßgeräte, die den Hinterdruck anzeigen

3.1 Überdruckmeßgeräte müssen den Anforderungen nach DIN EN 562 mit Ausnahme der Nummer 6 Abs. 5 entsprechen. Der Gehäusedurchmesser muß mindestens der Nenngröße 50 nach DIN EN 562 entsprechen.

3.2 Überdruckmeßgeräte müssen bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 2 bar für einen Gesamtmeßbereich von 0 - 4 bar eingerichtet sein, Druckänderungen von 0,1 bar genau und leicht lesbar anzeigen und eine Anzeigegenauigkeit von± 0,1 bar aufweisen.
Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 3 bar müssen die Überdruckmeßgeräte für einen Gesamtmeßbereich von 0 - 6 bar eingerichtet sein, Druckänderungen von 0,1 bar genau und leicht lesbar anzeigen und eine Anzeigegenauigkeit von± 0,1 bar aufweisen.
Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 7 bar müssen die Überdruckmeßgeräte für einen Gesamtmeßbereich von 0 - 10 bar eingerichtet sein, Druckänderungen von 0,2 bar genau und leicht lesbar anzeigen und eine Anzeigegenauigkeit von ± 0,2 bar aufweisen.

3.3 Auf der Skala der Überdruckmeßgeräte muß der maximal zulässige Betriebsüberdruck durch eine rote Strichmarke deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

4 Technische Anforderungen an Überdruckmeßgeräte, die den Vordruck anzeigen

Überdruckmeßgeräte müssen den Anforderungen nach DIN EN 562 entsprechen. Der Anzeigebereich muß mindestens bis 250 bar reichen. Der Gehäusedurchmesser muß mindestens der Nenngröße nach DIN EN 562 entsprechen.

5 Kennzeichnung

Überdruckmeßgeräte müssen nach DIN EN 562 gekennzeichnet sein.

 


TRSK 305

Anforderungen an Rückschlagsicherungen für Hinterdruckgasleitungen

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Rückschlagsicherungen für Hinterdruckgasleitungen.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Rückschlagsicherungen müssen aus zwei unabhängig voneinander wirkenden Sicherungen bestehen, die unmittelbar hintereinander liegen und durch eine Vorrichtung (z. B. Schauglas) getrennt sind, die das Unwirksamwerden der dem Getränke- oder Grundstoffbehälter nächstgelegenen Sicherung erkennen läßt.

3.3 Rückschlagsicherungen für einen zulässigen Betriebsüberdruck bis 3 bar müssen an der Gaseingangsseite mit einem Gewinde nach DIN 32677 versehen sein. Bei Rückschlagsicherungen für einen zulässigen Betriebsüberdruck bis 7 bar darf ein Gewinde von G 3/4 B nicht verwendet werden.

3.4 Sofern Rückschlagsicherungen mit einer Absperreinrichtung versehen sind, muß diese der TRG 253 Nummern 3.1 bis 3.3 entsprechen.

3.5 Rückschlagsicherungen müssen ausreichend bemessen, zum Zwecke der Reinigung leicht zerlegbar sein und dürfen keine winkligen Bohrungen aufweisen.

4 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 sind zu beachten.

5 Kennzeichnung

Rückschlagsicherungen müssen mit dem Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Dieses gilt nicht, wenn die Rückschlagsicherungen in die Leitungsanschlußteile integrierte sind.

 


TRSK 306

Anforderungen an Behälter- und Leitungsanschlußteile

1 Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Behälter- und Leitungsanschlußteile.

3 Technische Anforderungen

3.1 Technische Anforderungen an Behälteranschlußteile

Behälteranschlußteile müssen so gestaltet sein, daß sie, in den Behälter montiert, mit diesem maschinell zu reinigen sind und mit dem Leitungsanschlußteil leicht und dicht verbunden werden können. Sie müssen so beschaffen sein, daß beim Lösen ein vorhandener Überdruck erkannt wird und eine gefahrlose Druckentlastung möglich ist. Behälteranschlußteile für Behälter der Gruppe II müssen ferner so gestaltet sein, daß sie nicht in Behälter der Gruppe I, III und IV eingebaut werden können. Für Anschlußmaße der Behälteranschlußteile, die in Behältern der Gruppe III eingebaut werden, gilt DIN 3542, Ziffern 2.2, 2.3 und 3.0.

3.2 Technische Anforderungen an Leitungsanschlußteile

3.2.1 Leitungsanschlußteile, die mit Behälteranschlußteilen für Behälter der Gruppe II gekoppelt werden, müssen so gestaltet sein, daß sie nicht mit Behälteranschlußteilen der Gruppen I, III und IV verbunden werden können. Sie müssen mit einer Rückschlagsicherung nach TRSK 305 direkt verbunden sein. Der gasseitige Anschluß bei Leitungsanschlußteilen für Behälter der Gruppe II muß ein anderes Gewinde aufweisen, als die Rückschlagsicherungen anderer Behältergruppen. Die Rückschlagsicherung kann in die Leitungsanschlußteile integriert oder ein separates Bauteil sein. Für die Anschlußmaße gilt DIN 32677.

3.2.2 Leitungsanschlußteile müssen zum Zwecke der Reinigung leicht zerlegbar sein.

3.2.3 Winklige Leitungsanschlußteile von Anstichvorrichtungen (Anstichrohre) müssen so gestaltet sein, daß das Innere beider Rohrschenkel geprüft und leicht gereinigt werden kann.

4 Kennzeichnung

4.1 Kennzeichnung der Behälteranschlußteile

4.1.1 Behälteranschlußteile müssen mit dem Baumusterkennzeichen dauerhaft und, soweit technisch möglich, deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

4.1.2 Behälteranschlußteile von Anstichvorrichtungen (Anstichkörper) müssen mit dem Baumusterkennzeichen dauerhaft und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

4.2 Kennzeichnung der Leitungsanschlußteile
Leitungsanschlußteile müssen mit dem Baumusterkennzeichen dauerhaft und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

 


TRSK 307

Anforderungen an Absperreinrichtungen für Getränkeleitungen

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Absperreinrichtungen für Getränkeleitungen, zum Beispiel Absperrhähne und -ventile, Zapfarmaturen, Mehrwegehähne.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Zapfarmaturen
Die Entlüftungsbohrungen von Zapfarmaturen müssen eine Nennweite von mindestens 2mm aufweisen.

3.3 Mehrwegehähne
Mehrwegehähne müssen so konstruiert sein, daß nur einer von mehreren angeschlossenen Getränkebehältern und Grundstoffbehältern mit der abgehenden Getränkeleitung oder Grundstoffleitung verbunden ist und die nicht benutzten Leitungen dicht abgesperrt sind.

4 Hygienische Anforderungen

4.1 Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 sind zu beachten.

4.2 Zapfarmaturen müssen leicht zerlegbar sein.

5 Kennzeichnung

Absperreinrichtungen müssen mit dem Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

 


TRSK 308

Anforderungen an Leitungsteile und Leitungsverteiler

1 Allgemeines

Anforderungen an Leitungsteile und Leitungsverteiler

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Leitungsteile und Leitungsverteiler.
Abweichend von TRSK 001 Abschnitt 3.1 ist diese TRSK spätestens mit dem Beginn des auf ihre Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden 10. Kalendermonats anzuwenden.

3 Technische Anforderungen

3.1 Technische Anforderungen an Vordruckgasleitungsteile und -leitungsverteiler

3.1.1 Vordruckgasleitungen und Leitungsverteiler müssen für mindestens 250 bar ausgelegt sein.

3.1.2 Anschlüsse der Vordruckgasleitungen und -leitungsverteiler müssen nach DIN 477 Teil 1 ausgelegt sein.

3.1.3 Absperr- und Umschalteinrichtungen müssen den Anforderungen der TRG 253 entsprechen.

3.2 Technische Anforderungen an Hinterdruckgasleitungen, Getränkeleitungenund Grundstoffleitungen, Hinterdruckgasleitungsverteiler sowie Leitungsverteiler

3.2.1 Hinterdruckgasleitungen, Getränkeleitungen und Grundstoffleitungen sowie Leitungsverteiler müssen so ausgelegt sein, daß beim jeweiligen Betriebsüberdruck keine bleibenden Verformungen auftreten.

3.2.2 Die Hinterdruckgasleitung, Getränkeleitung und Grundstoffleitungen sowie Leitungsverteiler müssen eine glatte innere Oberfläche haben und frei von Bearbeitungsrückständen sein. Leitungsverteiler für Getränke- und Grundstoffleitungen müssen eine gleichbleibende Nennweite aufweisen. Kunststoffleitungen müssen soweit durchsichtig sein, daß die Sauberkeit des Leitungsinneren geprüft werden kann.

4 Kennzeichnung

Vordruckgasleitungen, Hinterdruckgasleitungen, Getränkeleitungen und Grundstoffleitungen, die der Baumusterprüfung unterliegen, müssen laufend, jedoch mindestens alle 30 cm, mit dem Baumusterkennzeichen, dem Innendurchmesser und der Wandstärke dauerhaft und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

Dies gilt nicht für Leitungen aus Werkstoffen nach Anhang 2 der SchankV.

Leitungsteile und Vordruckgasleitungsverteiler müssen mit dem Baumusterkennzeichen dauerhaft und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

 


TRSK 309

Anforderungen an Flüssigkeitspumpen
1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Flüssigkeitspumpen.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Flüssigkeitspumpen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die eine mögliche Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdrucks schnell und wirksam verhindert.

3.3 Elektrisch angetriebene Flüssigkeitspumpen müssen nach DIN 40050 spritzwassergeschützt sein, Schutzart IP 54.

4 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 sind zu beachten.

5 Kennzeichnung

Flüssigkeitspumpen müssen mit dem Baumusterkennzeichen, Herstelljahr und -nummer deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Diese Angaben dürfen sich jedoch nicht auf lösbaren Teilen befinden.

 


TRSK 310

Anforderungen an Durchflußmengenmesser

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Durchflußmengenmesser.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Durchflußmengenmesser in Getränkeleitungen für Bier, die die Nennweite verändern, müssen beidseitig mit Anschlußgewinde G 5/8 B nach DIN 259 ausgerüstet sein.

3.3 Die Vorschriften der Eichordnung bleiben unberührt.

4 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 sind zu beachten.

5 Kennzeichnung

Durchflußmengenmesser müssen mit dem Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

 


TRSK 313

Ortsfeste elektrische Geräte zur Warnung vor gesundheitsgefährdenden Kohlendioxidkonzentrationen

Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 2 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

Technische Regeln für Getränkeschankanlagen, TRSK 313, Geltungsbereich
2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel enthält die Anforderungen an das Betriebsverhalten und die Prüfverfahren für ortsfeste elektrische Geräte zur Warnung vor gesundheitsgefährdenden Kohlendioxidkonzentrationen in der Umgebungsluft. Sie gilt für Netzbetriebene Geräte, die zum Einsatz in Getränkeschankanlagen vorgesehen sind, einschließlich integrierter Entnahmesysteme von Geräten mit Meßgasförderung.

Technische Regeln für Getränkeschankanlagen, TRSK 313, Begriffe
3 Begriffe

In dieser Technischen Regel gelten die folgenden Begriffe:

3.1 Kohlendioxid-Warngerät: Ortsfestes Gerät zur Überwachung der Kohlendioxidkonzentration in der Umgebungsluft, das selbsttätig und kontinuierlich oder zyklisch mißt, warnt und gegebenenfalls schaltet, anzeigt, registriert oder speichert.

3.2 Ortsfestes Gerät: Gerät, dessen sämtliche Teile ortsfest angebracht werden.

3.3 Zyklisch betriebenes Gerät: Gerät, das mehrere Meßstellen in zeitlicher Folge abfragt.

3.4 Reines Warngerät: Gerät, das Alarm geben kann, jedoch nicht mit einer Anzeigevorrichtung ausgerüstet ist.

3.5 Sensor: Baugruppe, in der das Sensorelement und eventuell zugehörige Schaltungselemente untergebracht sind.

3.6 Sensorelement: Teil des Sensors, der die Meßgröße unmittelbar erfaßt und auf diese empfindlich ist.

3.7 Fernaufnehmer: Sensor, der nicht in das Hauptgerät integriert ist.

3.8 Diffusionsgerät: Gerät, bei dem der Transport des Gases aus der Atmosphäre an das Sensorelement durch Diffusion, d.h. nicht mit Zwangsbeströmung, erfolgt.

3.9 Gerät mit Meßgasförderung: Gerät, bei dem das Gas durch eine Pumpe dem Sensorelement zugeführt wird.

3.10 Störungssignal: Ein hörbares, sichtbares oder anderes Signal, das direkt oder indirekt zu einer Warnung oder Anzeige führt, daß das Gerät nicht einwandfrei arbeitet.

3.11 Selbsthaltender Alarm: Alarm, der nach seiner Auslösung nur durch einen bewußten Eingriff wieder zurückgestellt werden kann.

3.12 Nullgas: Prüfgas, z. B. Stickstoff, das weder Kohlendioxid noch andere Gase enthält, gegenüber denen das Sensorelement querempfindlich ist oder die die Wirkungsweise des Sensorelementes beeinträchtigen.

3.13 Standardprüfgas: Prüfgas mit festgelegter Zusammensetzung, das für alle in dieser Technischen Regel vorgesehenen Prüfungen verwendet werden muß, sofern nichts anderes angegeben ist.

3.14 Alarmschwelle: Eine vorgegebene oder justierbare Einstellung des Gerätes, die zur Voreinstellung der Konzentration dient, bei der automatisch eine Anzeige, ein Alarm oder ein anderes Ausgangssignal von dem Gerät ausgelöst wird.

3.15 Gerät im stabilisierten Zustand: Ein Gerät, das bei drei Anzeigen in 6-Minuten-Abständen hintereinander keine Veränderungen anzeigt, die größer sind als die dreifache Wiederholpräzision des Gerätes.

3.16 Anwärmzeit: Zeitspanne zwischen dem Einschalten des Gerätes in einer bestimmten Atmosphäre und dem Zeitpunkt, an dem der Meßwert die festgelegten Abweichungen erreicht und innerhalb dieser verbleibt.

3.17 Wiederholpräzision: Ausmaß der Annäherung der Meßwerte wiederholter Messungen desselben Wertes derselben Meßgröße untereinander, die mit derselben Methode mit demselben Meßgerät vom selben Beobachter im selben Labor in kurzem Zeitabstand unter unveränderten Bedingungen durchgeführt wurden.

3.18 Meßabweichung: Die Differenz zwischen dem arithmetischen Mittelwert von n aufeinanderfolgenden Messungen, die mit demselben Prüfgas unter konstanten Bedingungen durchgeführt wurden, und dem tatsächlichen Konzentrationswert.

3.19 Mittlere Drift: Mittlere zeitliche Änderung des Meßwertes bei konstanter Gaskonzentration (einschließlich Nullgas), bestimmt nach dem Verfahren der linearen Regression.

Technische Regeln für Getränkeschankanlagen, TRSK 313, Allgemeine Anforderungen
4 Allgemeine Anforderungen

4.1 Funktion und Alarmschwellen

Die Geräte müssen unter den angegebenen Einsatzbedingungen zuverlässig Alarm, ein Signal geben oder externe Alarm- und Schutzmaßnahmen auslösen können. Die Geräte müssen mit mindestens zwei Alarmschwellen (Vor- und Hauptalarm) ausgerüstet sein. Die Alarmgabe muß ausgelöst werden, wann immer Kohlendioxid-Alarmkonzentrationen von 1,5 % (für Voralarm) bzw. 3 % Volumenanteil (für Hauptalarm) überschritten werden.

Voralarm und Hauptalarm müssen sich deutlich unterscheiden. Alarmvorrichtungen, Relais- oder Signalausgänge für den Hauptalarm müssen selbsthaltend sein.

Ein akustischer Alarm darf von Hand gelöscht werden können, auch wenn die Alarmschwelle noch überschritten ist.

Nach Unterbrechung der Energieversorgung müssen sich die Geräte selbst wieder in einen sicheren Zustand versetzen.

4.2 Mechanischer Aufbau

Alle Geräteteile müssen den bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen durch Erschütterungen, Staub, Spritzwasser, korrosive Medien und Klimaeinflüsse standhalten. Werkstoffe, die mit dem Meßgas in Berührung kommen, dürfen den Meßwert nicht beeinflussen.

Der Sensor muß entsprechend EN 60529 die Schutzklasse IP 54 erfüllen.

Die Einstellelemente der Geräte müssen gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein.

Alle Geräte müssen so gebaut sein, daß regelmäßige Funktionsüberprüfungen leicht möglich sind und daß sie mit geeigneten Vorrichtungen zur Aufgabe von Prüfgas versehen werden können (Kalibrier- und Prüfadapter).

4.3 Anzeigevorrichtungen

Wenn das Kohlendioxid-Warngerät nicht mit einer genügend genauen Anzeigevorrichtung oder einer anderen Möglichkeit der Meßwertfeststellung ausgestattet ist, muß der Hersteller geeignete Meßpunkte angeben, an denen Anzeige- oder Aufzeichnungseinrichtungen zum Überprüfen der Übereinstimmung des Gerätes mit diesem Merkblatt und zur Kalibrierung angeschlossen werden können.

Es muß eine Einrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob das Gerät in Betrieb ist.

Die Alarmierung muß durch ein akustisches und ein optisches Signal erfolgen. Das Gerät muß Anschlußmöglichkeiten vorsehen, die den Anschluß externer Alarmgeber ermöglichen (z. B. Hupe, Lichtsignal).

Wenn farblich unterschiedliche Leuchtanzeigen in das Gerät eingebaut sind, müssen diese folgende Farben haben:

a) Leuchten für Alarmanzeigen, die das Vorhandensein von Gas mit potentiell gefährlichenKonzentrationen anzeigen, müssen rot sein.

b) Leuchten zur Anzeige von Gerätestörungen müssen gelb sein.

c) Leuchten zur Anzeige der Energieversorgung des Gerätes müssen grün sein.

Jede Anzeigenleuchte muß ihrer Funktion entsprechend beschriftet sein.

4.4 Störungssignal

Die Geräte müssen mit einem Störungssignalgeber versehen sein, um einen Leitungsbruch oder Kurzschluß in einer oder mehreren Adern, die zu irgendeinem Fernaufnehmer führen, anzuzeigen.

Geräte mit automatischer Meßgasförderung müssen mit einem eingebauten Durchflußwächter versehen sein, der bei einer Unterschreitung des Mindest-Gasdurchflusses eine Störungsmeldung abgibt.

Jedes Störungssignal muß sich von den Alarmsignalen unterscheiden.

4.5 Bedienungsanleitung

Jedem Gerät muß eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beigefügt werden. Sie muß folgende Angaben enthalten:

- Anwendungsbereich;

- Einsatzbeschränkungen (z. B. Umgebungstemperatur, Feuchte, Druck, Volumenstrom,

Versorgungsspannung, Lagertemperatur und, soweit bekannt, Querempfindlichkeiten

und Sensorgifte);

- Prüfungen und Zulassungen;

- Beschreibung der Gerätefunktionen;

- Meßprinzip;

- mechanischer Aufbau und Darstellung des Gerätes;

- technische Daten;

- Arbeitsweise und Anschlußwerte der Ausgangssignale;

- Anwärmzeit;

- Montage und lnbetriebnahme einschließlich Gebrauchslage;

- Kalibrier- und Justierverfahren;

- Art und Zusammensetzung der Prüfgase;

- Wartung und Instandhaltung einschließlich Kalibrierintervallen;

- Maßnahmen bei Störungen;

- Zubehör und Ersatzteile.

5 Normalbedingungen für die Prüfung

5.1 Allgemeines

Die Normalbedingungen für die Prüfung gelten für alle Prüfungen, außer wenn abweichende Angaben vorhanden sind.

Alle Gasprüfungen und Ablesungen am Ende eines Prüfabschnittes müssen, wenn nicht anders angegeben, sowohl mit Nullgas als auch mit Standardprüfgas durchgeführt werden.

Die Prüfungen müssen an einem Gerät durchgeführt werden. Ein zusätzliches Gerät darf für die Prüfung der Langzeitstabilität benutzt werden. Die bei der Prüfung benutzte Reihenfolge der Prüfungen muß aufgezeichnet werden.

Vor und nach jeder der in den Abschnitten 6.2 bis 6.14 beschriebenen Prüfungen ist die Betriebsbereitschaft des Gerätes durch eine Funktionsprüfung mit Nullgas sowie mit Standardprüfgas festzustellen.

Bei der Prüfung von Fernaufnehmern muß der gesamte Fernaufnehmer (einschließlich aller üblicherweise angebrachten mechanischen Schutzvorrichtungen) den Prüfbedingungen ausgesetzt werden.

Wenn das Kohlendioxid-Warngerät nicht mit einer genügend genauen Anzeigevorrichtung oder einer anderen Möglichkeit der Meßwertfeststellung ausgestattet ist, müssen die Ablesungen mit einer externen Anzeigevorrichtung durchgeführt werden, die mit vom Hersteller anzugebenden internen Meßpunkten des Gerätes verbunden ist.

Ist das an den Meßpunkten zur Verfügung gestellte Signal (siehe 4.3) nicht linear von der Konzentration abhängig, ist die Bestimmung der Meßabweichung mit Hilfe einer vom Hersteller zur Verfügung gestellten Kalibrierkurve durchzuführen.

5.2 Prüfgase

Die Gasgemische dürfen mit jedem geeigneten Verfahren hergestellt werden. Der tatsächliche Wert der Konzentration der Prüfgase muß auf+ 2 % relativ bekannt sein.

Die Kohlendioxidkonzentration des Standardprüfgases muß bei (3 + 0,1%) Volumenanteil liegen.

Bei allen Prüfungen darf in Absprache zwischen Prüfinstitut und Hersteller anstelle von Nullgas auch ein Prüfgas mit einer Kohlendioxidkonzentration von 300 ppm Volumenanteil in synthetischer Luft verwendet werden. Entsprechend sind dabei 300ppm Volumenanteil als Bezugskonzentration bei allen Prüfungen mit Nullgas zugrunde zu legen.

5.3 Volumenstrom der Prüfgase

Der Volumenstrom der Prüfgase muß den Angaben des Herstellers entsprechen. Für Diffusionsgeräte müssen entweder ein Kalibrieradapter oder eine Prüfkammer benutzt werden.

5.4 Versorgungsspannung

Netzbetriebene Geräte müssen entsprechend der vom Hersteller festgelegten Spannung und Frequenz betrieben werden (+ 2 %).

5.5 Umgebungstemperatur

Die Umgebungsluft und das Prüfgas müssen während der gesamten Dauer jeder einzelnen Prüfung auf einer konstanten Temperatur (+ 2 °C) innerhalb des Bereiches von 15 °C bis 25 °C gehalten werden.

5.6 Druck

Die einzelnen Prüfungen müssen bei einem Umgebungsdruck innerhalb des Bereiches von 86 kPa bis 108 kPa ausgeführt werden. Ist das Gerät empfindlich auf Änderungen des barometrischen Drucks, müssen der Druck innerhalb + 1 kPa aufgezeichnet und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen entsprechend korrigiert werden.

5.7 Feuchte

Die relative Feuchte der Umgebungsluft und der Prüfgase muß während der gesamten Dauer jeder einzelnen Prüfung auf+ 10 % relative Feuchte konstant innerhalb des Bereiches von 40 % bis 80 % relative Feuchte liegen.

5.8 Stabilisierungszeit

Wenn das Gerät einer anderen Prüfbedingung ausgesetzt wurde, muß der stabilisierte Zustand des Gerätes abgewartet werden. Dies gilt, sofern nichts anderes angegeben ist.

5.9 Gebrauchslage

Die Geräte müssen in der vom Hersteller empfohlenen Gebrauchslage geprüft werden.

Technische Regeln für Getränkeschankanlagen, TRSK 313, Prüfverfahren und Anforderungen...
6 Prüfverfahren und Anforderungen an das Betriebsverhalten

6.1 Vorbereitung der Geräte vor der Prüfung

Die Vorbereitung und Anbringung der Geräte muß so genau wie möglich dem typischen Gebrauch entsprechen, wobei alle erforderlichen Anschlüsse und Ersteinstellungen nach den gedruckten Anleitungen des Herstellers erfolgen müssen.

6.2 Kalibrieradapter für Diffusionsgeräte

Dem Gerät muß Standardprüfgas nacheinander mit Hilfe eines vom Hersteller zur Verfügung gestellten Kalibrieradapters und unter Diffusionsbedingungen zugeführt und der Meßwert jeweils aufgezeichnet werden.

Bei Betrieb mit Kalibrieradapter ist die Prüfung nacheinander mit dem vom Hersteller angegebenen Nennwert sowie dem 0,75fachen und 1,25fachen des Nennwertes durchzuführen. Gibt der Hersteller einen größeren Bereich an, sind diese Minimal- und Maximalwerte zu verwenden.

Die Abweichungen der Meßwerte bei Verwendung des Kalibrieradapters von dem in Diffusionsbetrieb müssen Kleiner als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.3 Wiederholpräzision

Dem Gerät muß abwechselnd Nullgas und dann Standardprüfgas aufgegeben und der Meßwert muß jeweils aufgezeichnet werden.Die Dauer der Aufgabe der Prüfgase muß 6 Minuten betragen. Dieser Zyklus ist zehnmal durchzuführen.

Die Standardabweichung der am Ende der Gasaufgabe angezeigten Werte muß mit Nullgas und mit Standardprüfgas kleiner als + 0,1 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.4 Kalibrierpunkt

Dem Gerät muß Nullgas und dann ein Prüfgas mit (1,5 + 0,1 %)  Volumenanteil Kohlendioxid aufgegeben werden. Der Meßwert ist am Ende jeder Gasaufgabe aufzuzeichnen.

Die Abweichung der am Ende der Gasaufgabe angezeigten Werte muß mit Nullgas kleiner als + 0,3 % und mit Prüfgas kleiner als + 0,2 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.5 Langzeitstabilität

Das Gerät muß über einen Zeitraum von 3 Monaten kontinuierlich mit einem Prüfgas mit (0,5 + 0,1) % Volumenanteil Kohlendioxid betrieben werden, nachdem die Anfangsmeßwerte aufgezeichnet wurden. In Abständen von ungefähr 1 Woche muß dem Gerät jeweils Nullgas und dann Standardprüfgas aufgegeben werden. Der Meßwert ist am Ende jeder Gasaufgabe aufzuzeichnen.

In dem Zeitraum darf die mittlere Drift des Meßwertes mit Nullgas nicht mehr als + 0,1 % und mit Standardprüfgas nicht mehr als + 0,2 % Volumenanteil Kohlendioxid betragen.

6.6 Alarmauslösung

Bei Geräten mit Meßgasförderung ist diese Prüfung mit der vom Hersteller maximal zugelassenen Länge der Probennahmeleitung durchzuführen.

Die Prüfungen müssen für jede Alarmschwelle durchgeführt werden. Die Alarmgabe muß während dieser Prüfungen erfolgen.

Das Funktionieren der manuellen Rückstellung selbsthaltender Alarme muß kontrolliert werden.

Diese Prüfung muß in einer Temperaturkammer erfolgen, die den Sensor oder das ganze Gerät auf einer Temperatur von (5 + 2) °C hält. Nach Erreichen der Prüftemperatur müssen dem Gerät nacheinander in Konzentrationssprüngen Nullgas, dann Prüfgas und dann Nullgas jeweils bis zur Stabilisierung des Gerätes aufgegeben werden. Die Prüfgase müßen die gleiche Temperatur wie die Prüfkammer haben. Um Kondensation zu vermeiden, muß der Taupunkt der Prüfgase unterhalb der Temperatur der Temperaturkammer liegen.

Die Zeitdauer der Aufgabe des Prüfgases bis zur Alarmauslösung und anschließend des Nullgases bis zur Alarmunterschreitung ist aufzuzeichnen.

Die Einstellzeiten bei elektrochemischen Sensoren, speziell für Kohlendioxid, können von dem Alter der Sensoren abhängen. Diese Prüfung sollte daher nach der Driftprüfung durchgeführt werden.

6.6.1 Das Prüfgas muß eine Volumenkonzentration von (10 % oberhalb der Konzentration der Alarmschwelle + 0,1 % Volumenanteil Kohlendioxid) haben.

Die Dauer der Aufgabe des Prüfgases bis zur Alarmauslösung und anschließend des Nullgases bis zur Alarmunterschreitung muß jeweils unter 3,5 Minuten liegen.

6.6.2 Das Prüfgas muß (15 + 0,5) % Volumenanteil Kohlendioxid haben.

Die Dauer der Aufgabe des Prüfgases bis zur Alarmauslösung muß unter 30 Sekunden liegen.

6.7 Temperatur

Diese Prüfung muß in einer Temperaturkammer erfolgen, die den Sensor oder das ganze Gerät nacheinander auf einer Temperatur von 3 °C, 20 °C und 40 °C hält (+ 2 °C). Nach Erreichen der Prüftemperatur müssen dem Gerät nacheinander Nullgas und dann Standardprüfgas aufgegeben werden, die die gleiche Temperatur wie die Prüfkammer haben müssen. Um Kondensation zu vermeiden, muß der Taupunkt der Prüfgase unterhalb der niedrigsten Temperatur der Temperaturkammer liegen.

Die Abweichung des Meßwertes bei 3 °C und bei 40 °C von dem bei 20 °C darf mit Nullgas und Standardprüfgas nicht mehr als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.8 Druck

Dem Gerät muß Nullgas und dann Standardprüfgas bei Drücken von 90 kPa, 100 kPa und 110 kPa (+ 1 kPa) aufgegeben werden. Der Meßwert ist am Ende jeder Gasaufgabe aufzuzeichnen, wenn der Prüfdruck für mindestens 5 Minuten konstant gewesen ist.

Die Abweichung des Meßwertes von dem bei 100kPa darf mit Nullgas nicht mehr als + 0,3 % und mit Standardprüfgas nicht mehr als + 0,6 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.9 Feuchte

Dem Gerät muß unter Benutzung einer Temperaturkammer Nullgas mit 10 %, 50 % und 90 % (+ 5 %) relativer Feuchte bei einer Temperatur von 20 °C aufgegeben werden. Nach Änderung der relativen Feuchte ist mindestens ein Zeitraum von 30 Minuten abzuwarten und dann Standartprüfgas aufzugeben. Die Ablesung des Meßwertes hat am Ende jeder Gasaufnahme zu erfolgen. Die Abweichung des Meßwertes von dem, der sich bei Berücksichtigung der Kohlendioxidverdrängung durch dem Prüfgas zugesetztes Wasser ergibt, ist aufzuzeichnen.

Die Abweichung des Meßwertes bei 10 % relativer Feuchte und bei 90 % relativer Feuchte von dem bei 50 % relativer Feuchte darf mit Nullgas und mit Standardprüfgas nicht mehr als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.10 Strömungsgeschwindigkeit

Das Gerät ist in einer Strömungskammer nacheinander einem Strom von Nullgas und von Standardprüfgas mit einer Strömungsgeschwindigkeit von (1,2 + 0,1) m/s auszusetzen, der auf den Gaseinlaß auftrifft, von ihm wegströmt bzw. quer zu ihm gerichtet ist.

Die Abweichung der Meßwerte bei dieser Prüfung von denen in ruhendem Prüfgas ohne Zwangskonvektion darf mit Nullgas und mit Standardprüfgas nicht mehr als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.11 Pumpenleistung und Dichtheit des Gasweges

Bei einem Gerät mit Meßgasförderung muß der Volumenstrom mit Nullgas und mit Standardprüfgas möglichst von 130% des Nennwertes oder, falls dies nicht möglich ist, vom Nennwert bis hinunter zu dem Volumenstrom variiert werden, bei dem der Alarm für ein Absinken des Gasdurchflusses anspricht.

Die Drosselung des Volumenstroms hat durch Verringerung des Leitungsquerschnitts an der Ansaugstelle zu erfolgen.

Die Auslösung des Alarms für ein Absinken des Gasdurchflusses muß bestätigt werden.

Die Abweichung des Meßwertes beim Nennwert, bzw. bei 130 % des Nennwertes des Volumenstroms von dem Meßwert bei 5 % oberhalb des Volumenstroms, bei dem der Alarm für ein Absinken des Gasdurchflusses anspricht, darf mit Nullgas und Standardprüfgas nicht mehr als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.12 Gebrauchslage

Das Gerät muß innerhalb der vom Hersteller angegebenen Gebrauchslagegrenzen (in Schritten von 450 um jede der drei zueinander senkrechten Achsen) mit Nullgas und mit Standardprüfgas geprüft werden, jedoch mit einer Neigung von + 15° gegenüber der Normalgebrauchslage, wenn der Hersteller Gebrauchslagegrenzen von + 15° oder weniger angegeben hat.

Die Änderung des Meßwertes bei diesen Prüfungen darf mit Nullgas und Standardprüfgas nicht mehr als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.13 Schwankungen der Energieversorgung

Das Gerät muß mit 110 % und 90 % des Nennwertes der Versorgungsspannung beim Nennwert der Frequenz mit Nullgas und mit Standardprüfgas geprüft werden.

Die Abweichung der Meßwerte bei höchster und niedrigster Versorgungsspannung darf mit Nullgas und Standardprüfgas nicht mehr als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.14 Anwärmzeit

Das Gerät wird für 24 Stunden in Umgebungsluft ausgeschaltet, und am Ende dieser Zeitspanne wird dem Gerät für 6 Minuten Nullgas aufgegeben, es wird eingeschaltet und die Anwärmzeit bis zum Erreichen eines Meßwertes kleiner als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid wird gemessen. Anschließend muß dem Gerät Standardprüfgas aufgegeben werden.

Das Gerät muß sich innerhalb einer Zeitspanne von 1 Stunde anwärmen. Die Abweichung des Meßwertes mit Standardprüfgas vom Sollwert darf nicht größer als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

 


TRSK 400

Errichtung von Getränkeschankanlagen

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 2 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Errichtung von Getränkeschankanlagen nach § 3 Abs. 1 SchankV.

Abweichend von TRSK 001 Abschnitt 3.1 müssen Aufstellungsräume, die den unter den Nrn. 5.3.2.1 und 5.3.2.2 genannten Anforderungen nicht entsprechen, spätestens nach 24 Monate nach Bekanntmachung dieser Technischen Regel im Bundesanzeiger nachgerüstet werden. Anlagen, die den Anforderungen der Nrn. 5.9.3 und 5.10.8 nicht entsprechen, sind spätestens 6 Monate nach Bekanntmachung dieser Technischen Regel im Bundesanzeiger nachzurüsten.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Getränkeschankanlagen im Sinne dieser TRSK sind Anlagen, aus denen unter Betriebsüberdruck Getränke ausgeschenkt werden, jedoch nicht Anlagen, in denen der Betriebsüberdruck durch eine Handpumpe erzeugt wird oder die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrieben werden.

3.1.1 Verwendungsfertige Anlagen sind Getränkeschankanlagen, die nur noch aufgestellt und an Druckgasversorgung und Getränkebehälter angeschlossen zu werden brauchen.

3.2 Ortsfeste Getränkeschankanlagen sind Anlagen, die an einer nicht wechselnden Betriebsstätte errichtet und betrieben werden. Zu den ortsfesten Anlagen gehören aus einzelnen Bauteilen vor Ort errichtete und festinstallierte Anlagen sowie verwendungsfertige Anlagen.

3.3 Nicht ortsfeste Getränkeschankanlagen sind Anlagen, die an wechselnden Betriebsstätten errichtet und betrieben werden. Zu den nicht ortsfesten Anlagen gehören:

3.3.1 Festinstallierte Getränkeschankanlagen, die an wechselnden Betriebsstätten eingesetzt werden, z. B. Schankwagen, Kühlwagen mit Getränkeschankanlagen.

3.3.2 Nicht festinstallierte Getränkeschankanlagen, die an wechselnden Betriebsstätten eingesetzt und für die Dauer von nicht mehr als sechs Wochen errichtet und nach Ende des Betriebs, für dessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in einzelne Bauteile zerlegt werden.

3.3.3 Verwendungsfertige Anlagen.

3.4 Zu den Getränkeschankanlagen gehören mit Ausnahme der Druckgasbehälter und Druckbehälter für Druckgase alle Bauteile, die unter Betriebsüberdruck stehen, (Bauteile) sowie Schanktische mit Spülvorrichtungen und Lagerräume, in denen die an die Getränkeschankanlage angeschlossenen Getränke- und Grundstoffbehälter bereitgestellt werden.

3.5 Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser TRSK ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsüberdruckes.

3.6 Rauminhalt eines Getränke- oder Grundstoffbehälters im Sinne dieser TRSK ist die geometrische Größe des Hohlraumes abzüglich des Volumens fester Einbauten.

3.7 Grundstoffe im Sinne dieser TRSK sind mit Aromen versetzte Lebensmittel oder Erzeugnisse, die Lebensmitteln einen süßen, sauren oder salzigen Geschmack verleihen, soweit diese Lebensmittel oder Erzeugnisse dazu bestimmt sind, zu Getränken weiterverarbeitet zu werden.

3.8 Getränke- und Grundstoffbehälter sind ortsfeste, nicht ortsfeste (z. B. Container, Aufsetztanks) und fahrbare (z. B. Fahrzeugbehälter, Tankwagen) Behälter oder Fässer aus Holz, Metall, Kunststoff oder Metall-Kunststoff-Kombinationen, die beim Ausschank von Getränken und Grundstoffen verwendet werden und unter Betriebsüberdruck stehen.

3.9 Aufstellungsräume für Druckgasbehälter sind Räume, in denen Druckgasbehälter bereitgestellt und/oder zur Entleerung aufgestellt und angeschlossen werden.

3.10 Getränke- und Grundstofflagerräume sind Räume, in denen die an die Getränkeleitungen angeschlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter bereitgestellt werden.

3.11 Druckgase sind komprimierte, lebensmittelrechtlich unbedenkliche Gase, mit deren Hilfe Getränke, Grundstoffe oder karbonisiertes Wasser gefördert werden.

4 Aufbau von Getränkeschankanlagen

Getränkeschankanlagen nach 3.2 und 3.3 müssen aus baumustergeprüften oder geprüften Bauteilen errichtet werden, soweit für diese eine Baumusterprüfung erforderlich ist. Getränkeschankanlagen nach 3.1.1 unterliegen der Baumusterprüfung nach § 6 SchankV und sind mit dem Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

Getränkeschankanlagen bestehen aus einem druckgasseitigen und getränkeseitigen Teil und - soweit sie zugleich auch der Getränkeherstellung dienen — aus einem Getränkeherstellungsteil.

4.1 Bauteile für den druckgasseitigen Aufbau sind im wesentlichen: Druckgasbehälter Vordruckgasleitung Wandbrücke Vordruckgasleitungsverteiler Druckminderer mit Sicherheitsventil und Überdruckmeßgerät Zwischendruckregler (soweit erforderlich) mit/ohne Sicherheitsventil Hinterdruckgasleitung Hinterdruckgasleitungsverteiler Zweites Überdruckmeßgerät (soweit erforderlich) Rückschlagsicherung Absperreinrichtung.

4.2 Bauteile für den getränkeseitigen Aufbau sind im wesentlichen: Getränkebehälter/Grundstoffbehälter Behälteranschlußteil Leitungsanschlußteil Absperreinrichtung Wandhalter Leitungsverteiler Mehrwege-/Dreiwegehahn Getränkeleitung/Grundstoffleitung Flüssigkeitspumpe Durchflußmengenmesser Begleitkühlung für Getränkeleitungen (soweit erforderlich) Zapfarmatur.

4.3 Bauteile für den getränke- und/oder druckgasseitigen Aufbau sind im wesentlichen: Leitungsanschlußteile.

4.4 Bauteile für den Getränkeherstellungsaufbau sind im wesentlichen: Mischaggregat Flüssigkeitspumpe Mischarmatur Dosierventil.

5 Allgemeine Anforderungen

5.1 Bau, Ausrüstung und Errichtung

5.1.1 Bau und Ausrüstung

Getränkeschankanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere

1. so beschaffen sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die thermischen Belastungen sicher aufnehmen und sich leicht reinigen lassen,

2. aus Werkstoffen hergestellt sein, die

a) am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen und chemischen Eigenschaften haben und,

b) soweit sie dem Beschickungsgut ausgesetzt sind, von diesem nicht in gefährlicher Weise angegriffen werden und mit ihm keine gefährlichen Verbindungen eingehen,

3. sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme betriebsfertig hergerichtet sein,

4. mit Sicherheitseinrichtungen, die einen gefahrdrohenden Zustand verhindern, sowie mit Einrichtungen, die den jeweils herrschenden Betriebsüberdruck anzeigen, versehen sein,

5. hinsichtlich der elektrischen Installationen den DIN VDE-Normen entsprechen.

5.1.2 Errichtung

Getränkeschankanlagen müssen so errichtet werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

Gehört zu einer Getränkeschankanlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.

Getränkeschankanlagen oder Teile davon dürfen gewerbsmäßig nur verliehen werden, wenn sie den Vorschriften der Getränkeschankanlagenverordnung, den Anhängen 1 und 2 und den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK) entsprechen und der Betreiber vom Überlasser darüber informiert wird, wie die Getränkeschankanlage errichtet und betrieben werden muß, damit Dritte nicht gefährdet werden. Eine Betriebsanweisung nach TRSK 500 ist mitzuliefern.

5.1.3 Bauteile

Bauteile einer Getränkeschankanlage müssen den Anforderungen der TRSK 300 entsprechen.
Veränderungen an den Bauteilen, z. B. an den Gewinden, sind unzulässig.

5.1.4 Erzeugung und Höchstwert des Betriebsüberdrucks

5.1.4.1 Der Betriebsüberdruck wird durch Druckgase einschl. Druckluft oder Flüssigkeitspumpen erzeugt. Es dürfen unter Beachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften verwendet werden:

a) für BierKohlendioxid (CO2) oder Stickstoff (N2), Kohlendioxid/Stickstoff-Gemische oder Druckluft, wenn die letztere weder mittelnoch unmittelbar mit dem Getränk in Berührung kommt,

b) für sonstige GetränkeKohlendioxid (CO2) oder Stickstoff (N2) oder Kohlendioxid/Stickstoff-Gemische.

5.1.4.2 Der Betriebsüberdruck darf nicht höher sein als der zulässige Betriebsüberdruck für den mit der Anlage verbundenen Getränke- oder Grundstoffbehälter (zulässiger Betriebsüberdruck siehe TRSK 200).

5.2 Druckgasbehälter

An eine Getränkeschankanlage dürfen nur solche Druckgasbehälter angeschlossen werden, die den Vorschriften der Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) entsprechen.

5.2.1 Aufstellung der Druckgasbehälter

Für die Aufstellung der Druckgasbehälter für Getränkeschankanlagen sind unter anderem in Anwendung der TRG 280 die nachfolgenden Nummern 5.2.2 bis 5.2.7 zu beachten.

Auf Schiffen dürfen Druckgasbehälter in Bilgen, Verkaufsräumen, Wohn- und Schlafräumen und besonders engen Räumen nicht zur Entleerung aufgestellt oder bereitgestellt werden.

5.2.2 Der Aufstellungsort für Druckgasbehälter ist so zu wählen, daß keine gefährliche Erwärmung auftreten kann; die Entfernung zu Heizkörpern soll mindestens 0,5 m betragen.

5.2.3 Druckgasbehälter dürfen nicht zur Entleerung bereitgestellt oder angeschlossen werden:in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,an Treppen von Freianlagen,an besonders gekennzeichneten Rettungswegen,in Garagen,in Arbeitsräumen, ausgenommen an Getränkeschankanlagen zur Entleerung angeschlossene Druckgasbehälter.

5.2.4 Druckgasbehälter sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Ist mit einer Beschädigung durch Anfahren zu rechnen, müssen die Behälter gesichert werden, z. B. durch Abschrankung, Flaschenschrank (belüftet).

5.2.5 Zur Entleerung an die Getränkeschankanlage angeschlossene Druckgasbehälter müssen senkrecht aufgestellt werden.

5.2.6 Die Absperreinrichtungen gefüllter und entleerter Druckgasbehälter, die nicht angeschlossen sind, müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z. B. Ventilschutzkappen, ggfs. Verschlußmuttern).

5.2.7 An Stellen, an denen Druckgasbehälter zum Entleeren angeschlossen sind, darf höchstens die gleiche Anzahl von Druckgasbehältern bereitgestellt werden.

5.3 Aufstellungsräume für Druckgasbehälter

5.3.1 Die Aufstellungsräume für Druckgasbehälter müssen nach den Vorschriften des Baurechts sowie der Arbeitsstättenverordnung und der Druckbehälterverordnung errichtet werden.

5.3.2 Aufstellungsräume für Druckgasbehälter müssen nach den unter 5.3.1 genannten Vorschriften u. a. über eine ausreichende Lüftung verfügen.

5.3.2.1 Aufstellungsräume über Erdgleiche

Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mind. 1/100 der Bodenfläche des Aufstellungsraumes vorhanden sind.
Die in Satz 1 geforderte Größe der Lüftungsöffnungen kann auf den eigentlichen Aufstellungsort für Druckgasbehälter bezogen werden, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am Aufstellungsort befindet.
In Aufstellungsräumen, die keine natürliche Lüftung haben oder die zugleich begehbare Getränkekühlräume sind, dürfen nur Druckgasbehälter mit einem Gesamtfassungsraum von 70 l angeschlossen werden. Zur Lüftung genügt in diesen Fällen die Raumtür, wenn diese in einen ausreichend belüfteten Raum führt.

5.3.2.2 Aufstellungsräume unter Erdgleiche und unter Deck von Schiffen

In diesen Räumen dürfen Druckgasbehälter nur bereitgestellt und zur Entleerung angeschlossen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Es dürfen nur Druckgasbehälter mit einem Gesamtfassungsraum bis 70 l für Kohlendioxid, Stickstoff oder Kohlendioxid-Stickstoffgemische angeschlossen werden, wobei durch die räumlichen Bedingungen oder geeignete Maßnahmen, die im Einzelfall vor Ort festgelegt werden, sichergestellt sein muß, daß keine Gefährdung für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten ist.
Geeignete räumliche Bedingungen oder Maßnahmen können in Ausfüllung der TRG 280 z. B. sein:wenn bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen so groß sind, daß sie eine Durchlüftung bewirken, und der Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt, Technische Lüftung (Bodenabsaugung), die bei ständigem Betrieb einen 2fachen, bei Einschalten über Türkontaktzeitschalter oder geeignete Gaswarneinrichtung einen 10fachen Luftwechsel/Stunde gewährleistet,in Räumen, die weniger als 12 m2 Grundfläche haben und die allseitig mit festen öffnungslosen Wänden von mehr als 1,5 m Höhe umgeben und damit nur von oben begehbar sind, nicht mehr als zwei Druckgasbehälter von je 14 l Inhalt aufgestellt werden. Diese Räume müssen über eine technische Lüftung verfügen, die bei ständigem Betrieb einen 2fachen, bei Einschalten über Türkontaktzeitschalter oder geeignete Gaswarneinrichtung einen 10fachen Luftwechsel/pro Stunde gewährleistet,eine für das jeweilig verwendete Druckgas geeignete Gaswarneinrichtung.

5.3.2.3 An den Zugängen zu den Getränkelagerräumen und den Aufstellungsräumen für Druckgasbehälter oder Druckbehälter für Druckgas müssen Warnzeichen mit der Aufschrift:
"Warnung vor Gasansammlungen -Erstickungsgefahr- beim Betreten des Raumes Tür offen lassen" deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht werden.

5.3.3 Der Fußbodenbelag in Aufstellungsräumen muß so beschaffen sein, daß die Druckgasbehälter sicher stehen.

5.3.4 In Aufstellungsräumen für Druckgasbehälter dürfen keine brennbaren Stoffe, wie z. B. brennbare Flüssigkeiten, Holz, Holzspäne, Papier, Heu, Stroh und Gummi, gelagert werden.

5.3.5 Die besonderen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von stationären Druckbehältern für Druckgas sind den TRB 600 und 610 zu entnehmen.

Bei Aufstellung eines Behälters für CO2, N2 oder deren Gemische unter Erdgleiche ist die nach Nummer 3.16 der TRB 610 erforderliche Belüftung als ausreichend anzusehen, wenn durch technische Lüftung (Bodenabsaugung) ein mindest 2facher Luftwechsel/Stunde gewährleistet wird. Die Lüftungseinrichtung muß entweder ständig wirksam sein oder über eine für das jeweilig verwendete Druckgas geeigneter Gaswarneinrichtung geschaltet werden.

Die technischen Maßnahmen der Lüftung und ggf. der Gaswarneinrichtung sind im Benehmen mit der zuständigen Behörde im Einzelfall festzulegen.

5.4 Begehbare Getränke- und Grundstofflagerräume

5.4.1 Lagerräume müssen den baurechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften und der Arbeitsstättenverordnung entsprechend errichtet werden.

Für die Lüftung sind Nr. 5.3.2.1 und Nr. 5.3.2.2 sinngemäß anzuwenden. Für die räumlichen Bedingungen und Maßnahmen ist der Gesamtfassungsraum der angeschlossenen Druckgasbehälter maßgebend. In gekühlten Lagerräumen kann auch eine für das jeweilig verwendete Druckgas geeignete Gaswarneinrichtung ausreichend sein.

5.4.2 Durch geeignete bauliche Maßnahmen oder betriebliche Einrichtungen muß sichergestellt werden, daß Behälter sicher transportiert werden können, z. B. Bierfaßabwurflöcher, Unterfluraufzüge, Faßrutschen, Hebezeuge.

5.4.3 Die Fußböden der Lagerräume müssen wasserundurchlässig, trittsicher und leicht zu reinigen sein und ein Gefälle aufweisen. Sie müssen im Lagerraum oder in unmittelbarer Nähe einen Ablauf mit Geruchsverschluß haben. Die Wände müssen abwaschbar sein.

5.4.4 In Lagerräumen muß eine Wasserzapfstelle mit Entwässerungseinrichtungen vorhanden sein. Sofern dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, muß sie in unmittelbarer Nähe des Raumes angebracht sein.
Auf Schiffen sind Seewasser- oder Außenbordanschlüsse unzulässig.

5.4.5 In Lagerräumen ist eine elektrische Beleuchtung vorzusehen, die eine Beleuchtungsstärke von mindestens 100 Lux ergibt.
Die elektrischen Anlagen in Getränkelagerräumen sind nach den DIN VDE-Normen für elektrische Anlagen in feuchten Räumen (DIN VDE 0100 § 45) zu errichten.

5.4.6 Werden in Lagerräumen Behälter der Gruppe IV aufgestellt, die nur mit Druckgas betrieben werden sollen, müssen diese Räume ausreichend be- und entlüftet werden. Die Behälter müssen für eine gefahrlose Druckentlastung an eine ins Freie führende Leitung von mindestens 10 mm Nennweite angeschlossen werden können.
Ist beim Betrieb von Behältern nach Absatz 1 nach der Lage des Raums eine Anreicherung von Druckgas in der Raumluft zu befürchten, so muß zusätzlich eine technische Lüftung (Bodenabsaugung) vorhanden sein, die bei ständigem Betrieb einen 2fachen, bei Einschalten über Türkontaktzeitschalter einen 10fachen Luftwechsel/Stunde gewährleistet.

5.4.7 Lagerräume müssen gegen nachteilige Einwirkungen, insbesondere durch Wärme, Vibrationen (auf Schiffen), Staub und Gerüche, geschützt sein. Die Höchsttemperatur im Lagerraum darf bei Bierlagerung 18 °C nicht überschreiten. Dies gilt nicht für eigengekühlte Behälter der Gruppe IV.

5.5 Nicht begehbare Getränke- und Grundstofflagerräume (z. B. Kühlmöbel)

5.5.1 Nicht begehbare Lagerräume sind so zu errichten, daß sie leicht gereinigt und saubergehalten werden können. Die Zugangstür muß sich durch leichten Druck von innen öffnen lassen.

5.5.2 Nicht begehbare Lagerräume müssen bei offener Tür entweder durch die Beleuchtung des Raumes, in dem sie aufgestellt sind, im Innern ausreichend beleuchtet sein (Beleuchtungsstärke mind. 100 Lux), oder über eine eigene ausreichende Innenbeleuchtung verfügen.

5.5.3 Rohrleitungen oder elektrische Leitungen sind in nicht begehbare Lagerräume so hineinzuführen, daß durch die Einführungsöffnungen keine Flüssigkeiten abfließen können.

5.5.4 Die elektrische Anlage in nicht begehbaren Lagerräumen ist entsprechend Nr. 5.4.5 Satz 2 auszuführen.

5.6 Aufstellung von Getränke- und Grundstoffbehältern

5.6.1 Getränkebehälter der Gruppe IV müssen möglichst so aufgestellt sein, daß sie allseitig besichtigt werden können, für die Prüfung zugänglich sind und das Baumusterkennzeichen gut erkennbar ist.

5.6.2 Sie sind so zu gründen, daß durch die Gründung selbst oder durch das Eigengewicht des Getränkebehälters einschließlich seiner Beschickung oder des Prüfmediums bei der Druckprüfung (oder durch äußere Kräfte) keine unzulässigen Verlagerungen oder Neigungen eintreten können.

5.6.3 Getränkebehälter der Gruppe IV und ihre Ausrüstung, die im Freien aufgestellt werden, müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen soweit geschützt sein, daß Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf Beschäftigte oder Dritte nicht zu erwarten sind.

5.6.4 Auf Schiffen sind die Getränke- und Grundstoffbehälter so aufzustellen, daß sie bei Seegang nicht verrutschen können. Es sind Sicherungen hierfür vorzusehen.

5.7 Schanktisch einschließlich Zapfstelle und Spülvorrichtung

5.7.1 Der Schanktisch einschließlich Zapfstelle und Spülvorrichtung sind so zu errichten, daß sie und die Getränkeleitungen leicht gereinigt werden können.

5.7.2 Tropfmulden müssen vorhanden sein. Sie müssen:leicht gereinigt werden können undeinen Abfluß haben, der mit einem Geruchsverschluß an die Abwasserleitung angeschlossen sein muß.

Ein Abfluß ist nicht erforderlich für lose aufgestellte oder leicht herausnehmbare Tropfmulden.

5.7.3 Die Zapfstelle muß ausreichend beleuchtet (Beleuchtungsstärke mind. 100Lux) und an einer Stelle eingerichtet sein, an der die Getränke keinen nachteiligen Einwirkungen ausgesetzt sind.

5.7.4 In unmittelbarer Nähe jeder Zapfstelle muß eine Vorrichtung zum Spülen der Schankgefäße mit fließendem Trinkwasser vorhanden sein. Die Spülvorrichtung muß zwei Spülbecken haben. Bei zwei Spülbecken muß eines der Spülbecken für Warmwasserreinigung eingerichtet sein. Bei Anlagen nach TRSK 400 Nr.3.3 kann auf die Warmwasserreinigung verzichtet werden.
Die Spülbecken müssen ihrer Größe nach geeignet sein, eine schnelle und zuverlässige Reinigung der Schankgefäße zu gewährleisten.
Die Mindestwassertiefe in einem Spülbecken muß 250 mm, das Mindestvolumen 30 Liter betragen (z. B. Spülbecken nach DIN 66075, Teil 5, ab Größe 2 - 30 x 50 cm und 40 x 40 cm - siehe Abschnitt 1-).
Die Trinkwasserleitung des Spülbeckens muß bis an den Boden des Beckens reichen und dort den Wasserstrahl in waagerechter Richtung austreten lassen.
Das Wassereinlaufrohr muß mit dem Wasserhahn verschraubt sein und mindestens 20 mm oberhalb des Beckenrandes eine Lüftungsbohrung von mindestens 3mm aufweisen.
Die Spülbecken müssen mit Wassereinlauf und Wasserablauf versehen und unten an die Abwasserleitung angeschlossen sein. Die Spülbecken müssen einen ebenfalls an die Abwasserleitung angeschlossenen Überlauf besitzen.
Bei Verwendung einer Gläserspülmaschine oder eines wirksamen Spülgerätes mit getrennter Vor- und Nachspülung genügt ein Spülbecken. Die schnelle und ausreichende Reinigung der Schankgefäße muß gewährleistet sein.

5.7.5 Eine Spülvorrichtung ist nicht erforderlich, wenn nur Schankgefäße benutzt werden, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind. Außerdem ist eine Spülvorrichtung in unmittelbarer Nähe einer Getränkeschankanlage mit Selbstbedienung nicht erforderlich, wenn diese Vorrichtung in einem Nebenraum vorhanden ist.

5.7.6 Bei Verwendung von Niederdruckspeichergeräten (Warmwassergeräten) muß eine zweite Wasserzapfstelle mit Schlauchanschluß vorhanden sein.

5.8 Kälteanlagen

Ergänzend zu den Anforderungen im Abschnitt 5.4 sind Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen,Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" - VBG 20 - zu errichten. Insbesondere ist auf folgendes zu achten:

Ortsfeste Kühlräume mit einer Grundfläche von mehr als 10m² müssen, auch wenn die Türen von außen abgeschlossen sind, jederzeit verlassen werden können.Bei ortsfesten Kühlräumen mit einer Grundfläche von 10m² und weniger und bei ortsbeweglichen oder nicht begehbaren Kühlräumen müssen die Türen oder Deckel in abgeschlossenem oder verriegeltem Zustand von innen zu öffnen sein.An der Innenseite der Kühlräume ist gut erkennbar und leicht verständlich anzuschlagen, wie das Entriegeln der von außen verschlossenen Tür durchzuführen ist.

5.9 Anforderungen an den Aufbau des druckgasseitigen Teils von Getränkeschankanlagen

5.9.1 Der Druckminderer nach TRSK 301 ist unmittelbar oder über eine Vordruckgasleitung oder Wandbrücke nach TRSK 308 an den Druckgasbehälter anzuschließen.

5.9.2 Die Hinterdruckgasleitung nach TRSK 308 ist mit dem Abgangsstutzen des Druckminderers sowie zwischengeschalteten Armaturen (Rückschlagsicherung, Absperreinrichtung, Zwischendruckregler) und dem Getränkeleitungsanschlußteil bzw. dem Hinterdruckgasleitungsanschlußteil nach TRSK 306 fest und dicht zu verbinden.
Die Hinterdruckgasleitung ist ohne Knickungen, Quetschungen und Verdrehungen im Leitungsverlauf zu verlegen.
Hinterdruckgasleitungen, die durch Decken und Wände geführt werden, müssen in einem festen Schutz- oder Leerrohr verlegt sein. Schutz- oder Leerrohre müssen so bemessen sein, daß die darin verlegten Leitungen leicht ausgewechselt werden können. Das Schutz- bzw. Leerrohr muß aus dem Boden so herausragen, daß Flüssigkeiten nicht hineinfließen können. Sie sind auf Schiffen so zu führen und müssen so gesichert sein, daß auch durch Vibrationen und Schiffsbewegungen keine Beschädigung entstehen kann.

5.9.3 Am Ende der Hinterdruckgasleitung muß vor dem Getränkebehälter eine Rückschlagsicherung nach TRSK 305 eingebaut sein.
In der Hinterdruckgasleitung muß vor dem Mischaggregat eine Rückschlagsicherung nach TRSK 305 eingebaut sein.

5.9.4 Zwischen Rückschlagsicherung und Getränkebehälter muß eine Absperreinrichtung nach TRSK 303 eingebaut sein; dies gilt nicht bei Verwendung von selbstdichtenden Leitungsanschlußteilen nach TRSK 306.

5.9.5 Es dürfen nur Druckminderer verwendet werden, die für das verwendete Druckgas geeignet sind.

5.9.6 Die Hinterdruckgasleitungen sind fortlaufend zu numerieren bzw. systematisch zu kennzeichnen.

5.9.7 Zwischendruckregler nach TRSK 301 dürfen nur nach dem Druckminderer eingebaut werden.

5.9.8 Zweites Überdruckmeßgerät

Ein zweites, nicht absperrbares Überdruckmeßgerät nach TRSK 304, das mit der Hinterdruckgasleitung in direkter Verbindung steht, muß für den Betreiber leicht einsehbar an der Zapfstelle eingebaut sein, wenn eine laufende Überwachung des Überdruckmeßgerätes am Druckminderer von der Zapfstelle aus nicht möglich ist.

5.10 Anforderungen an den Aufbau des getränkeseitigen Teils und des Herstellungsteils von Getränkeschankanlagen

5.10.1 Die Getränke- und Grundstoffleitung nach TRSK 308 ist mit den zwischengeschalteten Armaturen und mit dem Leitungsanschlußteil nach TRSK 306 und gegebenenfalls der Flüssigkeitspumpe fest und dicht zu verbinden und ohne Knickungen, Quetschungen und Verdrehungen im Leitungsverlauf bis zur Zapfarmatur nach TRSK 307 zu verlegen und dort fest anzuschließen.
Armaturen, Anschlußverschraubungen und Verbindungsstücke sind mit der Leitung so zusammenzufügen, daß kein technisch vermeidbarer Totraum ( z. B. Ringspalt ) entsteht. Ausgenommen ist die Anschlußverschraubung, die den beweglichen Teil der Leitung mit dem Leitungsanschlußteil verbindet.
Leitungen müssen entleert werden können. Leitungen für Bier müssen ohne Hilfsmittel entleerbar sein.
Die Leitungen dürfen nicht unmittelbar auf dem Fußboden verlegt werden und sind durch Decken und Wände entsprechend Nr. 5.9.2 Absätze 2 und 3 zu führen.
Werden die Getränkebehälter kühl gelagert, sind die Leitungen erforderlichenfalls isoliert zu verlegen und zu kühlen.

5.10.2 Verbindungsverschraubungen und Schnellsteckverbindungen sind nur im technisch unvermeidbaren Umfang zulässig.

5.10.3 Mehrwegehähne nach TRSK 307 müssen in der Nähe der Behälter im Lagerraum angebracht sein. Sie dürfen nur für das gleiche Getränk eingesetzt werden.

5.10.4 Leitungen müssen vom Leitungsanschlußteil bis zur Zapfarmatur eine gleichbleibende Nennweite haben. Dies gilt nicht für Leitungen in Anlagen, bei denen eine gleichbleibende Nennweite betriebs- und reinigungstechnisch nicht notwendig ist.
Leitungen dürfen nicht länger sein, als es die betriebstechnischen Erfordernisse verlangen.

5.10.5 Sollen Leitungen mit voneinander abweichenden Nennweiten eingebaut werden, muß gewährleistet sein, daß die Leitung mit der größten Nennweite mindestens zweimal vorhanden ist.

Soll in einer Getränkeschankanlage nur eine Leitung eingebaut werden, muß eine zweite Leitung mit dem gleichen Innendurchmesser installiert werden (Blindleitung für die Reinigung). Diese Leitung muß an den Enden verschließbar eingerichtet sein. Dies gilt nicht für Getränkeschankanlagen, bei denen durch eine kurze bewegliche Leitung ein Kreislauf zu Reinigungszwecken hergestellt werden kann.

5.10.6 Leitungen sind an der Zapfstelle und im Lagerraum fortlaufend zu numerieren bzw. systematisch zu kennzeichnen.

5.10.7 Anstichrohre müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die ein Herausziehen des Anstichrohres ohne Druckverlust ermöglicht. Dies gilt nicht für Anstichrohre mit Schauglas.

5.10.8 Die beweglichen Getränkeleitungen sind an den vorhandenen Gewindeanschlußteilen mit G 5/8 mit einem Sicherheitshinweis zu kennzeichnen. Der Sicherheitshinweis muß farblich auffällig (rote Schrift auf gelben Hintergrund), der Aufschrift "Getränkeleitung" und mit dem Symbol einer durchgestrichenen Gasflasche gestaltet sein.

5.10.9 Hintereinanderschaltung von Getränkebehältern ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Es dürfen nur speziell für die Hintereinanderschaltung zugelassene Leitungsanschlußteile verwendet werden.
Leere Getränkebehälter dürfen erst nach Leerzapfen aller angeschlossenen Getränkebehälter ausgewechselt werden.
Bei der Hintereinanderschaltung darf nur eine Getränkesorte verwendet werden.

 


TRSK 403

Errichtung von Getränkeschankanlagen. Anforderungen an Installation, Betrieb und Instandhaltung von Kohlendioxid Warngeräten

1 Geltungsbereich

Diese Technische Regel enthält Anforderungen an die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung von Kohlendioxid-Warngeräten (elektrische Geräte für die Detektion gefährlicher Kohlendioxidkonzentrationen) in der Umgebungsluft. Sie gilt für Geräte, die zum Einsatz in Getränkeschankanlagen vorgesehen sind, einschließlich integrierter Entnahmesysteme bei Geräten mit Meßgasförderung.
Die Anforderungen an die Sicherheit der Anlagen, Alarmfolgeschaltungen (Anzeigevorrichtungen und automatische Maßnahmen) und das Verhalten bei Alarm gelten ebenso für die Detektion von Sauerstoffmangel.

2 Begriffe

In dieser Technischen Regel gelten die folgenden Begriffe:

2.1 Kohlendioxid-Warngerät

Ortsfestes Gerät zur Überwachung der Kohlendioxidkonzentration in der Umgebungsluft, das selbsttätig und kontinuierlich oder zyklisch mißt, warnt und gegebenenfalls schaltet, anzeigt, registriert und speichert.

2.2 Alarmkonzentration

Konzentration von CO2 in der Umgebungsluft, bei der das Gaswarngerät Alarm auslösen soll.

2.3 Instandhaltung

Instandhaltung im Sinne dieser Technischen Regel beinhalten Maßnahmen der Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Kalibrierung von Gaswarngeräten.

2.4 Wartung und Inspektion

Wartung und Inspektion umfassen die regelmäßig erforderlichen Arbeiten, die den Sollzustand bewahren und den Istzustand feststellen sollen, z. B. Ergänzen von Verbrauchsstoffen, Auswechseln von Filtern und Kleinteilen, Reinigung von Meßkörpern bzw. Brennern, Nachstellen von Hilfsgrößen (Durchfluß, Temperatur usw.), Überprüfung der Registratur auf Unregelmäßigkeiten, Funktionskontrolle von Teilen der Gaswarneinrichtung z. B. Thermostat, Anzeiger, Schreiber.

2.5 Kalibrierung

Die Kalibrierung umfaßt im Sinne dieser Technischen Regel die Feststellung der Meßabweichung zwischen der Anzeige und dem, durch ein Prüfgas (bzw. Nullgas) oder einer anderen vom Hersteller festgelegten Methode, vorgegebenen richtigen Wert. Bei Abweichungen, die größer als die zulässigen Toleranzen sind, ist die Anzeige des Meßgerätes durch Abgleich auf den Sollwert zu justieren.

2.6 Nullgas

Prüfgas, z. B. Stickstoff, das weder Kohlendioxid noch andere Gase enthält, gegenüber denen das Sensorelement querempfindlich ist oder die die Wirkungsweise des Sensorelementes beeinträchtigen. Als Nullgas kann auch atmosphärische Luft verwendet werden, wenn sichergestellt ist, daß deren CO2-Gehalt nicht über der natürlichen Konzentration von 0,03 % liegt.

2.7 Prüfgas

Ein Gasgemisch mit einem bekannten Gehalt an CO2, das keine anderen Bestandteile enthält, die die Funktion des Gaswarngerätes beeinflussen.

2.8 Regelmäßige Funktionsprüfung

Regelmäßige Funktionsprüfung ist die Prüfung der gesamten Gaswarneinrichtung auf Funktionsfähigkeit.

3 Einsatzkriterien

3.1 Baumusterprüfung von Kohlendioxid-Warngeräten

Jedes Kohlendioxid-Warngerät muß von einer akkreditierten Prüfstelle auf Funktionsfähigkeit für den vorgesehenen Einsatzzweck in Getränkeschankanlagen als Baumuster geprüft worden sein.

3.1.1 Diese Prüfung des Kohlendioxid-Warngerätes auf Funktionssicherheit nach der Technischen Regel (TRSK 313) "Ortsfeste elektrische Geräte zur Warnung vor gesundheitsgefährdenden Kohlendioxidkonzentrationen " Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren", wird von akkreditierten Prüfstellen vorgenommen.

3.2 Einsatz von Kohlendioxid-Warngeräten

Kohlendioxid-Warngeräte dürfen nur für solche klimatischen Bedingungen (Druck, Temperatur, Feuchte) eingesetzt werden, für die sie laut Prüfbescheinigung geeignet sind.

Bei der Auswahl der Geräte sind außerdem zu berücksichtigen, ob folgende Störeinflüsse zu erwarten sind:Wasser (Spritz-, Strahl- oder Schwallwasser)Mechanische Schwingungen, z. B. durch Kältemaschinen.

3.3 Warnung vor Stickstoff

Bei Benutzung von Stickstoff oder Stickstoff-Kohlendioxid-Gemischen als Druckgas muß eine Überwachung auf Gefahren durch ausströmenden Stickstoff installiert werden, der zu Sauerstoffmangel führen kann. Dafür sind bei reinem Stickstoff und bei Stickstoff-Kohlendioxid-Gemischen mit einem Stickstoffgehalt von 85% oder mehr Sauerstoff-Gaswarngeräte zu benutzen. Bei Stickstoff-Kohlendioxid-Gemischen mit weniger als 85% Stickstoff genügt die Installation von Kohlendioxid-Gaswarngeräten.

4 Installation

4.1 Grundsätzliche Hinweise / Sachkundige Personen

Gaswarngeräte dürfen nur durch sachkundige Personen geplant und installiert werden. Die Anforderungen dieser Technischen Regel sind dabei zu beachten.

Sachkundige Personen sind solche, die durch ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Gaswarngeräten haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, daß sie die Ergebnisse ihrer Arbeit sicher beurteilen können.

4.2 Meßorte

Die Meßorte sind so zu wählen, daß die im zu überwachenden Bereich austretenden Gase durch das Gaswarngerät rechtzeitig und sicher erfaßt werden.

Bei der Festlegung der Meßorte sind folgende Faktoren zu beachten:Lage möglicher Austrittsstellen von CO2/N2 z. B. Aufstellungsort von Getränke- und Grundstoffbehälter, Druckgasbehälter, Druckbehälter für Druckgas,Ausbreitungsrichtung und -geschwindigkeit des Gasgemisches aus Umgebungsluft und CO2/N2 in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten (Strömungshindernisse, Stauräume, "tote Ecken" usw.),Physikalische Eigenschaften von CO2/N2,Eigenschaften des eingesetzten Gaswarngerätes einschließlich des Probenahmesystems, wie z. B. Reaktionszeit tR.

Bei der Auswahl der Meßorte ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Strategie oder welche Kombination zum Erfolg führt. Es bestehen z. B. folgende Möglichkeiten:Die Meßorte werden möglichst dicht an die erfahrungsgemäß zur Leckage neigenden Stellen (z. B. in die Nähe von Leitungsanschlußteilen, Anschlußstellen von Druckgasbehältern) in Bodennähe gelegt. Der Abstand zum Boden sollte in der Regel nicht mehr als 30 cm betragen. Die Anbringung sollte an der tiefstgelegenen Stelle im Überwachungsbereich erfolgen.Bei weitläufigen Räumen kann auch die Einrichtung mehrerer Meßstellen notwendig sein.Bei undefinierter oder wechselnder Luftströmung sowie zur Überwachung ausgedehnter Anlagen werden die Meßorte rasterförmig, ggf. horizontal und vertikal, über die Anlage verteilt.

4.3 Meßgasförderung

Beim Betrieb mit Meßgasförderung muß der Gasweg dicht sein. Kondensation in den Meßgasförderleitungen ist zu vermeiden (ggf. Begleitheizung). Für die Ansaugleitung ist ein Werkstoff zu wählen, der die Meßgaskonzentration nicht unzulässig beeinflußt (z. B. durch Diffusion, Adsorption, chemische Reaktion oder Materialausgasung).
Das Gas muß nach Durchlaufen des Meßgrößenaufnehmers so abgeleitet werden, daß dadurch keine Gefahr entsteht.

Das Bestehen eines ausreichenden Meßgasvolumenstromes ist mit einem Durchflußwächter zu überwachen. Bei Ausfall des Meßgasvolumenstromes bzw. Unterschreitung des Mindestvolumenstromes ist eine Störmeldung erforderlich.

4.4 Elektrische Meßleitungen

Meßleitungen zwischen Meßgrößenaufnehmer und Auswerteeinheit müssen ausreichend mechanisch geschützt verlegt und befestigt sein und den besonderen Anforderungen des Verlegungsbereiches genügen (Temperatur, Feuchte).
Der Leitungsquerschnitt muß entsprechend der Stromaufnahme der verwendeten Geräte und der Leitungslänge ausgelegt werden (VDE 0165). Der vom Hersteller des Kohlendioxid-Warngerätes angegebene Leitungsschleifenwiderstand darf nicht überschritten werden.
Die Zahl der Leitungsverbindungen soll so gering wie möglich sein. Jede Verbindung muß durch eine zuverlässige Methode hergestellt werden (VDE 0606-0611).
Gegen störende elektrische Einflüsse (elektrische Interferenzen), z. B. durch Einschalten großer Verbraucher oder elektrische Funken, sind ggf. besondere Maßnahmen zu treffen.

4.5 Mechanischer Schutz

Sämtliche Teile eines Gaswarngerätes, insbesondere Meßgrößenaufnehmer und Zentraleinheit, müssen so installiert sein, daß eine mechanische Beschädigung durch Bewegung von Getränkebehältern oder Gasflaschen weitgehend ausgeschlossen wird. Schutzvorrichtungen, z. B. Schutzbügel, dürfen den Meßgaszutritt zum Meßgrößenaufnehmer nicht behindern.

4.6 Energieversorgung

Ausfall oder Störung der Energieversorgung müssen erkennbar sein. 

4.7 Alarmund Störungsmeldevorrichtung

Alarm- und Störungsmeldevorrichtung müssen so angeordnet werden, daß sie wahrgenommen werden können, ohne den gefährdeten Bereich zu betreten.

5 Inbetriebnahme

Gaswarngeräte müssen nach der Installation von einer sachkundigen Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Über das Ergebnis muß eine schriftliche Bestätigung vorliegen und ist zusammen mit dem Betriebsbuch an der Betriebsstätte aufzubewahren.

6 Betrieb

6.1 Organisatorische Schutzmaßnahmen/Verhalten bei Gasalarm

Die Beschäftigten sind durch den Betreiber vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang überdie Funktion des Gaswarngerätes,die bei Alarmierung und Störmeldung zu treffenden Maßnahmen unddie Rettung und medizinischen Sofortmaßnahmen bei Unfällen

zu unterweisen.

Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen und im Betriebsbuch oder im Formblatt festzuhalten.
Bei der Rettung darf der Bereich nur betreten werden, wenn die CO2-Konzentration auf einen gesundheitlich vertretbaren Wert zurückgegangen ist (Hauptalarm unterschritten) oder durch andere Maßnahmen eine Gefährdung der Retter sicher verhindert ist, z. B. wenn ein von der Umgebungsluft unabhängiger Atemschutz zur Verfügung steht.

6.1.1 Maßnahmen bei Voralarm

Außer dem mit den Sofortmaßnahmen beauftragten Personal müssen alle Personen den gefährdeten Bereich verlassen. Alle unter Druck stehenden Anlageteile sind sofort zu verschließen. Es sind Maßnahmen zur Belüftung zu ergreifen. Reparaturarbeiten dürfen erst dann begonnen werden, wenn die CO2-Konzentration unter die Voralarmschwelle abgesunken ist.

6.1.2 Maßnahmen bei Hauptalarm

Der gefährdete Bereich und alle Räume auf gleichem Niveau müssen unverzüglich geräumt werden. Es sind sofort alle Maßnahmen zur Zwangsbelüftung zu treffen, die ohne Betreten des Bereiches möglich sind. Ist die freiwerdende Menge so groß, daß ein Anstieg der CO2-Konzentration in höher- oder tieferliegende Räume möglich ist, gelten die Schutzmaßnahmen auch für diesen Bereich. Reparaturarbeiten dürfen erst dann begonnen werden, wenn die CO2-Konzentration unter die Voralarmschwelle abgesunken ist.

6.1.3 Maßnahmen bei Gerätestörung

Bei Störungen der Gaswarnanlage, die der Betreiber nicht sofort beheben kann, ist so schnell wie möglich der Hersteller oder der zuständige Reparaturdienst zu beauftragen. An den Zugängen zu den Aufstellungsräumen sind gut si